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Informationen zur Grundsteuerreform 2025

Hebesätze

Lt. Gemeinderatsbeschluss v. 14. November 2024 wurden die Hebesätze der Grundsteuer A und B in einer Hebesatzsatzung zum 01.01.2025 neu beschlossen.

Die Hebesätze werden festgesetzt:

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 390%.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 310%

Die Hebesatzsatzung finden Sie unter Satzungen/Ortsrecht.

Hier finden Sie das Hinweisblatt zu den Grundsteuerbescheiden 2025.

Grundsteuerbescheide 2025 - wichtige Hinweise

Seit dem 20. Januar 2025 werden in Schuttertal die Grundsteuerbescheide nach neuem Landesrecht versendet.

Die Gemeinde Schuttertal berechnet die Grundsteuer, indem der vom Finanzamt festgelegte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz vervielfacht wird. Dabei ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die Grundlagenbescheide des Finanzamts zu übernehmen – selbst, wenn diese in Ausnahmefällen fehlerhaft sein sollten.

Sollten Sie Fehler in den Grundlagenbescheiden des Finanzamts (z. B. Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid) feststellen, müssen Einwände direkt beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bei Einwänden gegen die Bodenrichtwerte müssen Sie sich zusätzlich an den gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr, Tel. 07821/910-0800, (gutachterausschuss@lahr.de), wenden. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist in diesen Fällen nicht zielführend, da die Gemeinde verpflichtet wäre, den Widerspruch unverzüglich dem Landratsamt zur Entscheidung vorzulegen. Dies könnte zusätzliche Kosten verursachen.

Wichtig: Falls bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert- oder den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde, ist kein weiterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, wird die Gemeinde den Grundsteuerbescheid automatisch und unentgeltlich anpassen.
 
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Fälligkeit der Grundsteuerzahlung auch im Falle eines Widerspruchs bestehen bleibt.

Weitere Informationen finden sie auf den Internetseiten:

Finanzamt

Landesrecht BW

Fragen und Antworten zur Grundsteuer