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Vorrübergehender Gaststättenbetrieb

Im  Landesgaststättengesetz (LGastG) ist geregelt, dass aus einem besonderen, kurzfristigen Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen, vorübergehend und bis auf Widerruf durchgeführt werden kann. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Besondere Ereignisse können etwa sein: Jubiläumsfeste, Schützenfeste, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Vereinsveranstaltungen, Märkte und ähnliches.

Wird bei dieser Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt, muss diese bei der Gemeinde angezeigt werden (Anzeigepflicht für vorübergehenden Gaststättenbetrieb). Wird kein Alkohol ausgeschenkt, bedarf es keiner Anzeige.

Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu stellen.

Notwendige Unterlagen

  • Schriftlicher formloser Antrag

Bei der Anzeige sind folgende Angaben erforderlich: 

  1. Name der Veranstaltung
  2. Name und ladungsfähige Anschrift des Veranstalters
  3. Ort und Zeit der Veranstaltung
  4. Gastonomisches Angebot 

Darüber hinaus kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Diese wird dann durch die Gemeinde an das Landratsamt (Gaststättenbehörde, untere Baurechtsbehörde, untere Lebensmittelüberwachungsbehörde), die Polizei sowie das Finanzamt weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 2 LGastG BW