Kirchenaustritt
Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, das heißt, Abgabe der Erklärung bei einem Notar. Diese wäre dann wiederum an das Standesamt ihres Wohnsitzes einzureichen.
Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst.
Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung wirksam.
Notwendige Unterlagen
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
25,00 €
Rechtsgrundlagen
- §§ 1, 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG)
- Verwaltungsvorschrift über das Kirchenaustrittsverfahren