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Allgemeine Informationen
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeit der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenhalt hatte. Besonderheiten sind ggf. beim Standesamt zu erfragen.
Hinweis: Eine Pflicht zur Nachbeurkundung des Sterbefalles im Ausland besteht nicht. Als Nachweis des Todes werden auch ausländische Sterbeurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gewesen sein.
Verfahrensablauf
Die Eintragung des Sterbefalles ins deutsche Sterberegister können folgende Personen beantragen
- die Eltern
- die Kinder
- der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner
Notwendige Unterlagen
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Einbürgerungsurkunde beziehungsweise Nachweis des Sonderstatus
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Gebühren
- 40,00 € Beurkundung des Sterbefalles
- 12,00 € je Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister
- Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Legalisierung der Urkunde, Übersetzungen usw.).