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Allgemeine Informationen
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Notwendige Unterlagen
- ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder – falls eine solche nicht vorliegt – der nächsten Verwandten
- Todesbescheinigung Blatt B (Feuerbestattung) oder Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
- Umschläge 2 (rot) und 3 (gelb) mit inliegendem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung
- Bescheinigung der Gemeinde (Ortspolizeibehörde) des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
- Grabbestätigung der Gemeinde in der die Urne beigesetzt werden soll
Gebühren
- 10,00 € Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung
- 15,00 € Grabbestätigung zur Vorlage beim Krematorium
Rechtsgrundlagen
§§ 16, 17 Bestattungsverordnung (BestattVO)