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77978 Schuttertal
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Allgemeine Informationen
Bei der Geburt in einer Klinik erfolgt die Geburtsanzeige über die Verwaltung des Krankenhauses. Dort geben Sie Ihre Unterlagen ab und bekommen, falls die Unterlagen vollständig sind, in der Regel nach ein paar Tagen die Geburtsurkunden und Geburtsbescheinigungen vom Standesamt zugeschickt.
Bei einer Hausgeburt melden Sie diese bitte persönlich beim dortigen Standesamt mündlich an (Vater oder Mutter).
Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb einer Woche anzumelden:
- der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
- die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
- der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
- jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
Vaterschaftsanerkennung:
Um bei unverheirateten Eltern den Vater eintragen zu können, ist eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Dies kann unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises/Reisepasses und den Geburtsurkunden von den Eltern gemeinsam vor oder nach der Geburt beim Jugendamt und bei jedem Standesamt abgegeben werden.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.
Sorgerechtserklärung:
Um gemeinsam die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind ausüben zu können, ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung notwendig. Diese kann ausschließlich beim Jugendamt Ihres Bezirkes gemeinsam unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises/Reisepasses und den Geburtsurkunden von den Eltern abgegeben werden. Auch diese Erklärung kann vor oder nach der Geburt abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde und Geburtsurkunde oder
Stammbuch der Familie (sofern sich die erforderlichen Urkunden darin befinden) - Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt (nur bei Hausgeburt)
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde von Vater und Mutter
- Vaterschaftsanerkennung (die Abschrift für das Standesamt)
- Sorgerechtserklärung (falls abgegeben)
- Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt (nur bei Hausgeburt)
Gebühren
- 12,00 € je Geburtsurkunde (sofern gebührenpflichtig)
Rechtsgrundlagen
- §§ 19 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)