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Fischereischein

Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Dieser ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Personen, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet.

Fischereischein auf Lebenszeit
Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis) oder bisherigen Fischereischein
  • Passbild

Gebühren

Derzeit werden in der Gemeinde Schuttertal folgende Gebühren erhoben:

  • 20,45 € Ausstellung Fischereischein auf Lebenszeit oder Jahresfischereischein
  • 8,00 € Fischereiabgabe je Kalenderjahr.
  • 6,00 € Ausstellung Jugendfischereischein (Fischereiabgabe nicht fällig)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 31 ff. Fischereigesetz Baden-Württemberg (LFischG)
  • §§ 14 ff. Landesfischereiverordnung (LFischVO)

Weitere Infos

Service-BW - Fischereischein