Geburt
Wenn Ihr Kind in einer Klinik geboren wird/wurde, ist das Standesamt am Standort der Klinik für die Beurkundung der Geburt zuständig.
Die Geburtsanzeige erfolgt dann über die Verwaltung des Krankenhauses.
Bei einer Hausgeburt melden Sie diese bitte persönlich beim für den Wohnort zuständigen Standesamt mündlich an (Vater oder Mutter).
Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb einer Woche anzumelden:
- der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
- die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
- der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
- jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
Vaterschaftsanerkennung:
Um bei unverheirateten Eltern den Vater eintragen zu können, ist eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Dies kann unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises/Reisepasses und den Geburtsurkunden von den Eltern gemeinsam vor oder nach der Geburt beim Jugendamt und bei jedem Standesamt abgegeben werden.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.
Sorgerechtserklärung:
Um gemeinsam die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind ausüben zu können, ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung notwendig. Diese kann ausschließlich beim Jugendamt Ihres Bezirkes gemeinsam unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises/Reisepasses und den Geburtsurkunden von den Eltern abgegeben werden. Auch diese Erklärung kann vor oder nach der Geburt abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen
Verheiratete Eltern benötigen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde und Geburtsurkunde oder
Stammbuch der Familie (sofern sich die erforderlichen Urkunden darin befinden) - Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt (nur bei Hausgeburt)
Nicht verheiratete Eltern benötigen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde von Vater und Mutter
- Vaterschaftsanerkennung (die Abschrift für das Standesamt)
- Sorgerechtserklärung (falls abgegeben)
- Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt (nur bei Hausgeburt)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Gebühren
20,00 € je Geburtsurkunde (sofern gebührenpflichtig)
Rechtsgrundlagen
- §§ 19 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)