Fundtiere
Fundtiere gelten rein rechtlich gesehen als "Fundsachen" und fallen damit in die Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörden. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren.
Da es der Gemeinde in der Regel nicht möglich sein wird, Tiere artgemäß unterzubringen und zu versorgen, werden sie einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. einem Tierheim) übergeben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie unverzüglich mit der zuständigen Gemeinde Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie haben auch die Möglichkeit, das Tier ohne Anzeige bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abzugeben. Die Fundanzeige wird dann in der Regel durch Mitarbeiter des Tierheims erledigt, da ohne Anzeige die Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Hat sich der Eigentümer des Tieres - üblicherweise nach vier Wochen - nicht gemeldet, wird angenommen, dass er die Suche nach dem Tier aufgegeben hat. Das Tier gilt dann als herrenlos und wird zur weiteren Betreuung der beauftragten Person oder Stelle (z.B. Tierheim oder Tierschutzverein) überlassen. Damit endet die Kostentragungspflicht der Gemeinde. Das Tier kann dann gegebenenfalls an Interessenten abgegeben werden.
Für herrenlose Tiere sind die Gemeinden dagegen nur dann zuständig, wenn von diesen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. In diesen Fällen besteht i.d.R. eine Verpflichtung als zuständige Ortspolizeibehörde, Maßnahmen nach den §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes zu treffen. In der Praxis ist dies ab und zu bei Hunden, aber kaum einmal bei Katzen, nötig.
Notwendige Unterlagen
keine
Gebühren
Es fallen keine Gebühren oder sonstige Kosten an.
Die Kosten für Unterbringung und Pflege des Tieres werden zunächst von der Gemeinde, dann gegebenenfalls vom Tierschutzverein getragen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 965 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 5a baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum BGB