Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17. Januar 2023
- Bürgerfragestunde
Zunächst meldete sich eine Vertreterin der Elternschaft in Dörlinbach und Schuttertal und nahm Bezug auf die unter TOP 3 zu beschließenden Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungsplätze in der Gemeinde Schuttertal. Sie erinnerte zunächst daran, dass die Elternbeiräte aus Dörlinbach und Schuttertal bereits bei der Platzvergabe für das laufende Kita-Jahr mit den geltenden Vergabekriterien nicht vollumfänglich einverstanden waren. Bei der Priorisierung von Geschwisterkindern konnte allerdings auch ein Konsens erzielt werden. Für das kommende bzw. die künftigen Jahre werden seitens der Elternbeiräte von Dörlinbach und Schuttertal Platzvergabekriterien vorgeschlagen, die vom vorliegenden Verwaltungsvorschlag abweichen. Dieser Vorschlag der Elternvertreter lag dem Gemeinderat auch bereits vor. In diesem Vorschlag der Eltern sollen Krippenkinder, die seit mindestens 9 Monaten vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres in einer Krippengruppe der gleichen Einrichtung betreut werden, vorrangig vor neuen
dreijährigen Kindern, die bislang noch keine Kita besuchten, aufgenommen werden. Sie stellte die Argumente, die für eine solche Lösung sprechen, ausführlich dar. Da sich die Krippenkinder schon in der jeweiligen Einrichtung eingewöhnt haben, sprechen insbesondere pädagogische Gründe gegen einen Wechsel mit drei Jahren in eine andere Einrichtung. Ein Verbleib in der bisherigen Kita würde zusätzlich auch zu Entlastungen bei den berufstätigen Eltern und beim Personal der Einrichtungen (hinsichtlich Eingewöhnung von neuen Kindern) führen. Eine weitere Vertreterin des Kita-Elternbeirates Dörlinbach sprach sich ebenfalls für diese vom Verwaltungsvorschlag abweichenden Vergabekriterien aus. Die hierin vorgeschlagene neue Priorisierung wurde mit allen Eltern des Ortsteiles Dörlinbach abgestimmt. - Einzelbauvorhaben
a) Errichtung einer Lagerfläche für Stammholz und Errichtung einer Überdachung mit Wetterschutzwand auf dem Grundstück Flurst.Nr. 115 Gemarkung Schweighausen (In der Steig 4)Bauplanungsrechtlich befi ndet sich das Vorhaben im Außenbereich des Ortsteiles Schweighausen, konkret am „Offenburger Hof“ in der Steig. Sowohl die eingeschotterte Lagerfläche, als auch die Überdachung für Stammholz dienen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und sind somit baurechtlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat erteilte daher einstimmig das erforderliche gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag.
b) Abbruch der Überdachung der Tauch-Imprägnieranlage und Neubau einer Lagerüberdachung auf dem Grundstück Flurst.Nr. 362/4 Gemarkung Schuttertal (Regelsbach 11a)
Auch dieses Bauvorhaben befi ndet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, konkret im hinteren Regelsbach des Ortsteiles Schuttertal. Die bestehende Tauch-Imprägnieranlage soll abgebrochen werden und an gleicher Stelle eine überdachte Lagerfl äche entstehen. Dieses Vorhaben dient dem bestehenden gewerblichen Betrieb. Ob die geplante Grenzbebauung eine Baulastenübernahme durch den Angrenzer erforderlich macht, muss die Baurechtsbehörde prüfen und festlegen. Auch zu diesem Bauantrag erteilte der Gemeinderat einstimmig das Einvernehmen der Gemeinde.c) Neubau eines Wintergartens und Änderungen im Erdgeschoss auf dem Grundstück Flurst.Nr. 45 Gemarkung Schweighausen (Bergstr. 7)
Bauplanungsrechtlich liegt dieses Vorhaben im Außenbereich im Ortsteil Schweighausen direkt an der L 103. Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat stimmte dem Bauvorhaben daher einstimmig zu.d) Errichtung eines Anbaus an das bestehende Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Flurst.Nr. 524 Gemarkung Schweighausen (Goethestr. 11)
Dieses Bauvorhaben befi ndet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mühlhalde“ im Ortsteil Schweighausen. An der westlichen Seite des bestehenden Wohnhauses soll ein Anbau errichtet werden. Hierdurch wird das festgesetzte Baufenster um 1,50 m auf einer Breite von 5 m überschritten. Die hierfür erforderliche Befreiung von den Bebauungsplanvorgaben wurde beantragt und vor Ort mit Planer, Gemeinde, Bauherr und Genehmigungsbehörde abgestimmt. Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat erteilte einstimmig das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sowohl zum Vorhaben grundsätzlich, als auch zur beantragten Überschreitung der Baugrenze.
e) Erweiterung der Dachgaube auf der Ostseite und Anbau eines Stahlbalkons auf dem Grundstück Flurst.Nr. 441/18 Gemarkung Schuttertal (Raiffeisenstr. 12)
Das Bauvorhaben liegt im nichtüberplanten Innerortsbereich des Ortsteiles Schuttertal. Vorgaben eines Bebauungsplanes bestehen also nicht. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat stimmte dem Bauvorhaben daher einstimmig zu. -
Festlegung von Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungsplätze in der Gemeinde Schuttertal
Die bisherigen „Aufnahmekriterien für die katholischen Kindergärten der Seelsorgeeinheit Schuttertal“ wurden in der Sitzung des Kuratoriums Kindergarten vom 08.06.2010 beschlossen. Da der Beschluss dieser Kriterien mittlerweile schon sehr lange her ist und seit dem aktuellen Kita-Jahr der Wald- und Naturkindergarten unter freier Trägerschaft gestartet ist, sollen neue Platzvergabekriterien beschlossen werden. Bei der Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2022/2023 wurden durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 24.05.2022 einige Kriterien beschlossen, welche für die Planung des laufenden Kita-Jahres angewandt wurden. Diese Konkretisierungen sowie die Aufnahmekriterien vom 08.06.2010 treten mit der Einführung neuer Platzvergabekriterien außer Kraft. Mit ausdrücklicher Zustimmung sowohl des freien Trägers, als auch des kirchlichen Trägers wurden seitens der Gemeinde die nachfolgenden Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungsplätze in der Gemeinde Schuttertal vorgeschlagen:
Grundsätzliches:
• Aufgenommen werden vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal im Alter von 1 bis 6 Jahren. Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal werden nur aufgenommen, wenn alle Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal bereits ein Platzangebot erhalten haben.
• Besondere Lebenssituationen bzw. Härtefälle (z.B. zwingende erzieherische, soziale und familiäre Gründe, Kindeswohlgefährdung) überwiegen gegenüber der u.g. Priorisierung. Diese sind durch den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) des Jugendamtes oder durch die Kita-Leitung in schriftlicher Form zu bestätigen.
• Die beiden Formen Kinderkrippe/Krippengruppe (1 bis 3 Jahre) und Kindergarten/Gruppen mit Altersmischung (Ü3/AM ab 2 Jahren) werden separat betrachtet. Krippenkinder haben keinen Vorrang gegenüber Neuanmeldungen im Kindergarten/Gruppen mit Altersmischung (Ü3/AM ab 2 Jahre).
Aufnahmekriterien:
Die dargestellte Reihenfolge entspricht der festgelegten Priorisierung:
3.1. Teilnahme an der jährlichen Bedarfsumfrage
(Familien, die an der jährlichen Bedarfsumfrage teilgenommen haben, haben Vorrang. Alle Meldungen, die im Rahmen der Bedarfsumfrage eingehen, werden als zeitgleich eingegangen gewertet. Anmeldungen sind nur für das kommende Kita-Jahr möglich; Voranmeldungen für künftige Kita-Jahre werden nicht berücksichtigt.)
3.2. Geschwisterkinder
(Kinder, deren Geschwister zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits in der gewünschten Einrichtung betreut werden, werden vorrangig aufgenommen.
3.3. Alter der Kinder
(Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen.)
3.4. Eingang der Anmeldung
(Maßgebend für Familien, die nach der Bedarfsumfrage
zuziehen. Anmeldungen sind nur für das kommende Kita-
Jahr möglich; Voranmeldungen für künftige Kita-Jahre
werden nicht berücksichtigt.)
Dieser Beschlussvorschlag wurde auch am 11.01.2023 im Lenkungskreis, bestehend aus gemeindlichen und kirchlichen Vertretern, Vertretern des freien Trägers, Mitgliedern der Elternbeiräte und den Kita-Leitungen diskutiert. Die Elternvertreter sprachen sich hierbei für einen Vorrang von Krippenkindern gegenüber „neuen“ bzw. erstmalig zu betreuenden Ü3-Kindern aus, wenn das Kind mindestens 9 Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres in der Krippe betreut worden ist, was in der Bürgerfragestunde auch nochmals deutlich geworden ist. In der sich anschließenden Aussprache bedankte sich Gemeinderat Michael Vögele zunächst für die gute Diskussion innerhalb der Elternschaft. Er erinnerte aber auch daran, dass es durchaus Eltern gibt, die ihr Kind erst mit drei Jahren in eine Betreuungseinrichtung bringen wollen/können und dann beim Vergabevorschlag der Elternbeiräte Nachteile haben, da die vorhandenen Krippenkinder vorrangig aufgenommen werden. Auch stellte er fest, dass es im Ortsteil Schuttertal durchaus auch abweichende Meinungen zu dem Vergabevorschlag der Elternbeiräte gibt. Abschließend beantragte er aber den vorliegenden Vorschlag der Elternbeiräte zur Abstimmung zu stellen. Gemeinderätin Julia Zehnle merkte an, dass die Krippenkinder den Betreuungsvorrang auch nur für die jeweilige Einrichtung haben sollten und schlug vor, die für die Priorisierung erforderliche Verweildauer in der Krippe von neun Monate auf zwölf
Monate zu erhöhen. Vor der Beschlussfassung stellte Bürgermeister Matthias Litterst fest, dass der Verwaltungsvorschlag nicht nur von den kirchlichen und freien Trägern mitgetragen wird, sondern auch mit den jeweiligen Leitungen der Kitas einvernehmlich festgelegt wurde.
Die von Gemeinderätin Julia Zehnle vorgeschlagenen Platzvergabekriterien stellen sich somit wie folgt dar und wurden vom Gemeinderat mit 4 Ja-Stimmen bei 10 Enthaltungen mehrheitlich so beschlossen (zur Info: Stimmenthaltungen bleiben nach § 37 GemO unberücksichtigt):
Grundsätzliches:
• Aufgenommen werden vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal im Alter von 1 bis 6 Jahren. Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal werden nur aufgenommen, wenn alle Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schuttertal bereits ein Platzangebot erhalten haben.
• Besondere Lebenssituationen bzw. Härtefälle (z.B. zwingende erzieherische, soziale und familiäre Gründe, Kindeswohlgefährdung) überwiegen gegenüber der u.g. Priorisierung. Diese sind durch den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) des Jugendamtes oder durch die Kita-Leitung in schriftlicher Form zu bestätigen.
• Die beiden Formen Kinderkrippe/Krippengruppe (1 bis 3 Jahre) und Kindergarten/Gruppen mit Altersmischung (Ü3/AM ab 2 Jahren) werden separat betrachtet.
Aufnahmekriterien:
Die dargestellte Reihenfolge entspricht der festgelegten Prio-
risierung:
3.1. Teilnahme an der jährlichen Bedarfsumfrage
(Familien, die an der jährlichen Bedarfsumfrage teilge-
nommen haben, haben Vorrang. Alle Meldungen, die im
Rahmen der Bedarfsumfrage eingehen, werden als zeit-
gleich eingegangen gewertet. Anmeldungen sind nur für
das kommende Kita-Jahr möglich; Voranmeldungen für
künftige Kita-Jahre werden nicht berücksichtigt.)
3.2. Geschwisterkinder
(Kinder, deren Geschwister zum Zeitpunkt der Aufnahme
bereits in der gewünschten Einrichtung betreut werden,
werden vorrangig aufgenommen.)
3.3. Krippenkinder
(Kinder, die mind. 12 Monate vor Vollendung ihres 3.
Lebensjahres in der Krippengruppe derselben Einrichtung
betreut wurden, werden vorrangig aufgenommen.)- (Diese
Priorisierung gilt nur für Aufnahmen im Kindergarten (Ü3).)
3.4. Alter der Kinder
(Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen.)
3.5. Eingang der Anmeldung
(Maßgebend für Familien, die nach der Bedarfsumfrage
zuziehen. Anmeldungen sind nur für das kommende Kita-
Jahr möglich; Voranmeldungen für künftige Kita-Jahre
werden nicht berücksichtigt.)
Da dieser Antrag somit angenommen wurde, sind die weiteren gestellten Anträge (von Gemeinderat Michael Vögele bzw. der Verwaltung) gegenstandslos geworden. -
Vorlage des Haushaltsplanentwurfes für das Haushaltsjahr 2023
Bürgermeister Matthias Litterst verwies zunächst auf den ausgeteilten Haushaltsplanentwurf für 2023, welcher alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Er erin-nerte daran, dass die konkrete Haushaltsberatung in der kommenden Sitzung des Gemeinderates am 14.02.2023 erfolgen wird. Grundsätzlich stellte er fest, dass es aufgrund erheblicher Kostensteigerungen immer schwieriger wird auch vermeintlich selbstverständliche öffentliche Maßnahmen und Einrichtungen aufrechtzuerhalten. Mit den vorhandenen finanziellen Ressourcen muss sehr sorgsam umgegangen werden. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel werden überwiegend für die Finanzierung und den Abschluss bereits begonnener bzw. beschlossener Maßnahmen benötigt. Im Einzelnen sind dies neben mehreren kleineren Maßnahmen u.a. die Restzahlung für die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges LF 10, die Endabwicklung des Geh- und Radweges zwischen Dörlinbach und Schweighausen, die Endabrechnung des Baugebiets „Talblick II“ in Schuttertal, die Erneuerung der Elektronik in den drei Hochbehältern der Wasserversorgung und die Anschaffung eines digitalen Ratsinfosystems. Neue Projekte, die in den ersten Planentwurf für 2023 aufgenommen wurden, sind die Anschaffung eines Silos als Salzlager für den Gemeindebauhof, die Erneuerung der Radwegbrücke über den Durenbach, verschiedene Straßenerneuerungen im Zuge der Verlegung von Trinkwasserhauptleitungen im Ortsteil Dörlinbach und als größter Einzelposten eine erste Rate für die Finanzierung des Breitbandausbaus in den unterversorgten Außenbereichen der Gemeinde.
Rechnungsamtsleiterin Lisa Kopf stellte die Eckdaten des Planentwurfs im Einzelnen vor und erläuterte die Veränderungen im Kommunalen Finanzausgleich. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im vorliegenden Entwurf eine Kreditaufnahme in Höhe von 350.000 € veranschlagt ist, was im Rahmen der anstehenden Haushaltsberatungen sicherlich nochmals kritisch hinterfragt werden muss. -
Anträge und Anfragen aus der Mitte des Gemeinderates
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Bekanntgaben der Verwaltung
a) Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 13. Dezember 2022
b) Aktuelles
Rechnungsamtsleiterin Lisa Kopf gab bekannt, dass die Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b UStG nochmals verlängert wurde. Die Gemeinde Schuttertal wird hiervon Gebrauch machen und eine Anwendung erst ab 01.01.2024 anstreben.