Inhalt
Datum: 13.04.2023

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 04. April 2023

  1. Bürgerfragestunde

  2. Kindertageseinrichtungen
    Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2023/2024
    Die gemeindliche Bedarfsplanung, an die der Förderanspruch der Gemeinde im Finanzausgleich gebunden ist, muss jährlich fortgeschrieben werden. Der Betreuungsbedarf der Familien für die Kindertageseinrichtungen für das Jahr 2023/2024 wurde im Februar wieder anhand einer Umfrage durch die Gemeinde ermittelt und mit den Kita-Leitungen, der Geschäftsführerin für Kindertageseinrichtungen von der Verrechnungsstelle Lahr, Frau Angela Schätzle, sowie dem Geschäftsführer des freien Trägers Vielfalt für Kinder gGmbH, Herrn Marko Kaldewey, abgestimmt. Vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat berät der eingerichtete Lenkungskreis, bestehend aus gemeindlichen sowie kirchlichen Vertretern, Mitgliedern der Elternbeiräte der jeweiligen Ortsteile und der Kita-Leitungen, über das Ergebnis der Bedarfsumfrage. Die Bedarfsplanung wurde am 16. März 2023 im eingerichteten Lenkungskreis diskutiert. Das Ergebnis der Beratung soll dem Gemeinderat als Empfehlung für die anstehenden Beschlüsse dienen. Die zuständige Verwaltungsmitarbeiterin, Frau Linda Schuhmacher, stellte die Situation in den einzelnen Kindertageseinrichtungen wie folgt vor:

    Kindertageseinrichtung St. Romanus Schweighausen:
    Aktuelle Betriebserlaubnis:
    Gruppe 1 Regelbetreuung (RG)/Altersmischung (AM) = 25 Plätze (1,97 Fachkraftstellen (FKS))
    Gruppe 2 Regelbetreuung (RG)/Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) Altersmischung (AM) = 22 Plätze (2,37 FKS)
    Insgesamt benötigen 45 Kinder (Vorjahr 39) im kommenden Kita-Jahr 2023/2024 einen Betreuungsplatz in der Kita St. Romanus Schweighausen. Der Betreuungsbedarf von Kindern zwischen 2 und 3 Jahren liegt bei 11 Kindern (Vorjahr 8). Da jedes Kind unter 3 Jahren 2 Plätze belegt, würden zum Ende des Kita-Jahres insgesamt 54 Plätze benötigt werden.
    Insgesamt stehen in der Kita St. Romanus Schweighausen aber nur 47 Plätze zur Verfügung.
    Zum Ende des Kita-Jahres werden in der Gruppe 1 (RG/AM) insgesamt 21 Kinder (= 25 Plätze) und in der Gruppe 2 (VÖ/RG/AM) insgesamt 20 Kinder (= 21 Plätze) betreut.
    Damit werden 41 Kinder betreut, welche insgesamt 46 Plätze belegen. Da beide eingerichteten Kita-Gruppen über die Möglichkeit der Altersmischung verfügen, werden die U3-Kinder derzeit auf beide Gruppen verteilt. Aufgrund der Vollbelegung können 4 neu angemeldete AM-Kinder nicht in ihrer Wunsch-Kita aufgenommen werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ist die Zurverfügungstellung von genügend Plätzen in der Gesamtgemeinde. Hierzu zählen u.a. auch die noch freien Plätze in der Krippe St. Angela Dörlinbach. Mit den dort noch vorhandenen freien Plätzen kann der Rechtsanspruch im U3-Bereich erfüllt werden. Den betroffenen Eltern wird deshalb jeweils ein Platz in der genannten Kita angeboten.
    Von insgesamt 47 Plätzen, die in der Kita St. Romanus Schweighausen zur Verfügung stehen, gibt es freie Kapazitäten von 1 Platz (für ein Ü3-Kind).

    Bedarf und erforderliche FKS für 2023/2024
    Gruppe 1: (RG/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 1,97 FKS
    Gruppe 2: (RG/VÖ/AM) mit 22 Plätzen, besetzt mit 2,37 FKS
    Insgesamt sind 4,34 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- bzw. Urlaubstage 0,07 FKS = 4,66 FKS erforderlich.

    Kindertageseinrichtung St. Josef Schuttertal:
    Aktuelle Betriebserlaubnis:
    Kleinkindgruppe = 10 Plätze (2,25 FKS)
    Gruppe 1 (RG/VÖ) = 25 Plätze (2,14 FKS)
    Gruppe 2 (VÖ/Ganztagsbetreuung (GT)/RG/(AM)) = 25 Plätze (2,23 FKS)
    Insgesamt benötigen 60 Kinder (Vorjahr 68) im kommenden Kita-Jahr einen Betreuungsplatz in der Kita St. Josef im Ortsteil Schuttertal. Die Kleinkindgruppe ist von November bis Februar und ab April 2024 bis zum Ende des Kita-Jahres durchgehend mit 10 Kindern belegt. Ein im Rahmen der Bedarfserhebung angemeldetes Kind kann nicht aufgenommen werden. Unterjährige Neuaufnahmen sind ebenfalls nicht möglich. Die Gruppe 1 (RG/VÖ) ist mit 23 Plätzen zum Ende des Kita-Jahres belegt.
    Die Gruppe 2 (VÖ/GT/RG/(AM)) ist mit 25 Plätzen zum Ende des Kita-Jahres belegt. Kinder unter 3 Jahren werden nicht betreut. Insgesamt stehen im Ortsteil Schuttertal 60 Kita-Plätze zur Verfügung.
    Im Ü3-Bereich kann allen Kindern ein Platz zur Verfügung gestellt werden, zusätzlich gibt es freie Kapazitäten von 2 Plätzen.
    Im U3-Bereich kann ein neu angemeldetes Kind nicht aufgenommen werden. Da in der Kita St. Angela Dörlinbach freie Plätze vorhanden sind, kann der Rechtsanspruch erfüllt und der Familie ein Platz angeboten werden. Außerdem haben die Eltern die Möglichkeit, bspw. eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen. Im aktuell laufenden Kita-Jahr 2022/2023 wurde die „GT-light-Betreuung“ (2 GT-Tage, 3 VÖ-Tage) eingeführt. Im Rahmen der diesjährigen Bedarfserhebung wurde von 10 Kindern im Ü3-Bereich und von 3 Kindern im U3-Bereich Bedarf gemeldet. Aufgrund dessen soll die „GT-light-Betreuung“ weiterhin angeboten werden. 

    Bedarf und erforderliche FKS für 2023/2024
    Gruppe 1: (RG/VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,14 FKS
    Gruppe 2: (VÖ/GT/RG/(AM)) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,23 FKS
    Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen (für Kinder von 1 bis 3), besetzt mit 2,25 FKS
    Insgesamt sind 6,62 FKS zuzüglich 0,30 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- bzw. Urlaubstage 0,05 FKS = 6,97 FKS erforderlich.

    Kindertageseinrichtung St. Angela Dörlinbach:
    Aktuelle Betriebserlaubnis:
    1 Kleinkindgruppe = 10 Plätze (2,00 FKS)
    1 Gruppe (VÖ) = 25 Plätze (2,16 FKS)
    Insgesamt benötigen 31 Kinder (Vorjahr 40) im kommenden Kita-Jahr einen Betreuungsplatz in der Kita St. Angela im Ortsteil Dörlinbach. Die Kleinkindgruppe ist durchschnittlich mit 4 Kindern belegt. Es kann allen neu angemeldeten Krippenkindern ein Platz angeboten werden. Außerdem stehen für die Familien, welche in Schweighausen oder Schuttertal keinen U3-Platz erhalten sowie für unterjährige Neuaufnahmen, Plätze zur Verfügung. Die Ü3-Gruppe ist ab Februar 2024 mit 25 Kindern voll belegt. Aufgrund der Vollbelegung kann im Ü3-Bereich 1 neu angemeldetes Kind nicht in seiner Wunsch-Kita betreut werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist die Zur-Verfügung-Stellung von genügend Plätzen in der Gesamtgemeinde. Hierzu zählen u.a. auch die noch freien Plätze in der Kita St. Josef Schuttertal sowie im Waldund Naturkindergarten. Mit den dort noch vorhandenen freien Plätzen kann der Rechtsanspruch erfüllt werden. Der betroffenen Familie wird deshalb ein Platz in den genannten Kitas angeboten.

    Bedarf und erforderliche FKS für 2023/2024
    1 Gruppe (VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,16 FKS
    Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen (für Kinder von 1 bis 3), besetzt mit 2,00 FKS
    Insgesamt sind 4,16 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- bzw. Urlaubstage 0,06 FKS = 4,47 FKS erforderlich.

    Wald- und Naturkindergarten „Erdkrümel“ im Durenbach
    Betriebserlaubnis:
    Gruppe (VÖ): 20 Plätze (2,42 FKS)
    Insgesamt benötigen 17 Kinder im kommenden Kita-Jahr einen Betreuungsplatz im Wald- und Naturkindergarten. Es kann allen neu angemeldeten Kindern ein Platz angeboten werden.
    Von den insgesamt 20 Plätzen gibt es freie Kapazitäten von 3 Plätzen.

    Bedarf und erforderliche FKS für 2023/2024
    1 Gruppe (VÖ) mit 20 Plätzen, besetzt mit 2,42 FKS
    Insgesamt sind 2,42 FKS zuzüglich 0,15 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- bzw. Urlaubstage 0,06 FKS = 2,63 FKS erforderlich.

    Der Gemeinderat beschloss schließlich einstimmig die Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2023/2024 wie folgt fortzuschreiben:

    Kindertageseinrichtung St. Romanus Schweighausen:
    • Gruppe 1 (RG/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 1,97 Fachkraftstellen (FKS)
    • Gruppe 2 (VÖ/RG/AM) mit 22 Plätzen, besetzt mit 2,37 FKS
    FKS insgesamt: 4,34 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- bzw. Urlaubstage 0,07 FKS = 4,66 FKS

    Kindertageseinrichtung St. Josef Schuttertal:
    • Gruppe 1 (RG/VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,14 FKS
    • Gruppe 2 (VÖ/GT/RG/(AM)) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,23 FKS
    • Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,25 FKS 
    FKS insgesamt: 6,62 FKS zuzüglich 0,3 FKS für Leitungsfreistellung und Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,05 FKS = 6,97 FKS

    Kindertageseinrichtung St. Angela Dörlinbach:
    • Gruppe (VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,16 FKS
    • Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,00 FKS
    FKS insgesamt: 4,16 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,06 FKS = 4,47 FKS

    Wald- und Naturkindergarten „Erdkrümel“ im Durenbach:
    • Gruppe (VÖ) mit 20 Plätzen, besetzt mit 2,42 FKS
    FKS insgesamt: 2,42 FKS zuzüglich 0,15 FKS für Leitungsfreistellung und Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,06 FKS = 2,63 FKS

  3. Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
    Aufstellung einer Vorschlagsliste
    Die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 erfolgt im Laufe des Jahres 2023. Die Vorschlagsliste hierfür wird durch den Jugendhilfeausschuss beim Landratsamt Ortenaukreis aufgestellt und eingereicht. Mit Schreiben vom 10.02.2023 hat das Jugendamt beim Landratsamt Ortenaukreis um Benennung geeigneter Personen gebeten. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schuttertal vom 24.03.2023 wurde aufgerufen, sich für die Aufnahme in die Jugendschöffenvorschlagsliste der Gemeinde zu bewerben. Die vorgeschriebene öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste erfolgt im Jugendamt. Insgesamt wurden zwei Bewerbungen für die Aufnahme in die Jugendschöffen-Vorschlagsliste eingereicht. Alle Personen erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen für das Amts eines Schöffen, wie z. B. altersmäßige Vorgaben (mind. 25 Jahre und max. 70 Jahre alt), usw. und können somit in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Über die Aufstellung der Vorschlagsliste ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. 
    Der Gemeinderat stimmte der Aufnahme folgender Personen in die Vorschlagsliste im Zuge einer offenen Wahl einstimmig zu:
    • Gehring, Josef Augustin, Rentner, Schuttertal-Schweighausen
    • Wenglein, Rainer, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Schuttertal-Schweighausen

  4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Abschaffung der unechten Teilortswahl
    Bürgermeister Matthias Litterst erinnerte einleitend, dass sich der Gemeinderat bereits in den Jahren 2009 und 2014 intensiv mit der Frage der „unechten Teilortswahl“ auseinandergesetzt hat. Es wurde mehrfach öffentlich hierüber diskutiert und im Jahr 2009 mit Prof. Sperling von der FHöV Kehl ein neutraler Sachverständiger hierzu eingeladen. Nach ausführlicher Diskussion wurde sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2014 eine Abschaffung der unechten Teilortswahl mehrheitlich abgelehnt. Im Herbst vergangenen Jahres wurde nun nochmals seitens der Gemeinderäte Markus Schoor, Gerhard Himmelsbach und Benedikt Himmelsbach um Behandlung des Themas im Gemeinderat gebeten. Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl der Gemeinderäte sind in der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalwahlgesetz (KomWG) und der Kommunalwahlordnung (KomWO), enthalten. Die unechte Teilortswahl ist ein besonderes Wahlverfahren, durch das räumlich getrennte Ortsteile eine eigene Vertretung im Gemeinderat garantiert bekommen. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 2 bis 5 GemO. Demnach kann durch die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt werden, dass den aus einem oder mehreren Ortsteilen bestehenden Wohnbezirken eine bestimmte Zahl von Sitzen des Gemeinderats zusteht. Bei der Festlegung dieser bestimmten Zahl sind die „örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil“ zu berücksichtigen. Die Gemeinde bildet weiterhin ein einheitliches Wahlgebiet (§ 27 Abs. 1 GemO). Somit kann jeder Wähler die Kandidaten aller Ortsteile wählen und damit auf die Bildung des gesamten Gremiums Einfluss nehmen. Auf dieser Art der Einteilung des Wahlgebietes beruht der Begriff „unechte“ Teilortswahl. Eine „echte“ Teilortswahl würde bedeuten, dass jeder Wahlberechtigte nur Kandidaten aus seinem Teilort wählen dürfte. Ein solches Wahlsystem ist aufgrund des Kommunalwahlrechts in Baden-Württemberg nicht einführbar. Bezogen auf die Gemeinde Schuttertal stellte Bürgermeister Litterst fest, dass in der Vereinbarung über die Neubildung der Gemeinde Schuttertal vom 10.12.1973 die unechte Teilortswahl eingeführt wurde. Danach wurde die Zahl der Gemeinderäte auf die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe mit der Sitzzahl 16 festgelegt. Mit je 6 Vertretern wurden die Ortsteile Schuttertal und Schweighausen bedacht. Der Ortsteil Dörlinbach erhielt 4 Vertreter. Es wurde auch festgehalten, dass frühestens zur nächsten Gemeinderatswahl im Jahr 1979 eine Anpassung der Sitzzahlen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Bevölkerungsanteils erfolgen soll. Die Sitzverteilung wurde auch in der ersten Hauptsatzung der Gemeinde vom 28.6.1977 so festgesetzt. Im Mai 1979 erfolgte eine Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass den Ortsteilen Schuttertal und Schweighausen nur noch 5 Vertreter zustehen. Der Ortsteil Dörlinbach wurde weiterhin von 4 Gemeinderäten vertreten. Schließlich erfolgte zum 01.04.1994 die Änderung der Hauptsatzung auf jeweils 5 Vertreter je Ortsteil, was auch heute noch so gilt. Anschließend erläuterte er nochmals die grundlegenden Aspekte, die für und gegen die unechte Teilortswahl bestehen.

    Gegen die unechte Teilortswahl sprechen u. a. folgende Argumente:
    • Speziell das Wahlsystem der unechten Teilortswahl ist wegen seiner Kompliziertheit sehr fehleranfällig. Der Wähler muss neben der Möglichkeit des Panaschierens und des Kumulierens noch die Zahl der Vertreter, ihren Wohnbezirk sowie die Zahl der zulässigen Stimmen berücksichtigen. Das stellt den Wähler häufig vor größere Schwierigkeiten. Durch ungültige Stimmzettel und Stimmen gehen Wählerstimmen verloren und der Wählerwille wird nicht, oder nur ungenau, in der Sitzverteilung wieder abgebildet. Die Wähler neigen dazu, die Bewerber des eigenen Wohnbezirks zu bevorzugen. Dabei werden häufig mehr Bewerber eines Wohnbezirks als zulässig gewählt, mit der Folge, dass alle Stimmen für die Bewerber aus diesem Wohnbezirk ungültig sind. Der Wähler hätte damit genau das Gegenteil von dem erreicht, was er eigentlich wollte. Ohne unechte Teilortswahl können die Wähler unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl beliebig vielen Bewerbern aus einem bestimmten Wohnbezirk Stimmen geben und ggf. über sämtliche Wahlvorschläge hinweg ihre Stimmen ganz gezielt auf Bewerber aus ihren eigenen Teilorten verteilen.
    • Die Wählergruppierungen tun sich zunehmend schwerer, geeignete Bewerber zu finden. Das gilt allgemein, aber erst recht im System der unechten Teilortswahl, weil man hierbei ganz gezielt auf Bewerber mit bestimmten Wohnsitzen angewiesen ist. Es gab bei den letzten Kommunalwahlen eine ganze Reihe von Wahlvorschlägen in Städten und Gemeinden, denen es nicht gelungen ist, überhaupt einen Bewerber für einen bestimmten Wohnbezirk zu finden (siehe z. B. FWV-Liste im Ortsteil Dörlinbach in 2014 und 2019). Die Konsequenz liegt auf der Hand: Die Nichtbesetzung der Listenplätze führt zwangsläufig zu Stimmverlusten und damit auch zu einer Benachteiligung der Liste und des Verhältnisausgleichs überhaupt. Dies wirkt für den Wähler einschränkend. Im äußersten Fall kann dadurch auch ein Sitz im Gemeinderat unbesetzt bleiben.

    Für die unechte Teilortswahl sprechen u. a. folgende Argumente:
    • Mit der unechten Teilortswahl wird den einzelnen Teilorten eine bestimmte Vertretung im Gemeinderat garantiert. Diese gesicherte Vertretung im Rat der „neuen Gemeinde“ war im Zuge der Gemeindegebietsreform in den Jahren 1973-1975 ein sehr wichtiger Aspekt für die eingegliederten bzw. zusammengeschlossenen Gemeinden.
    • Da jedem Teilort eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Gemeinderat garantiert ist, ist dies auch Ansporn für die Parteien bzw. Wählervereinigungen, Kandidaten in den jeweiligen Ortsteilen zu suchen. Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass bei Abschaffung der unechten Teilortswahl im Extremfall aus einem Ortsteil keine oder nur sehr wenige Kandidaten in den Gemeinderat gewählt werden, so dass dieser Teilort im Gemeinderat künftig nicht vertreten oder stark unterrepräsentiert wäre. 
    • Bei der unechten Teilortswahl sind jedem Ortsteil Sitze im Gemeinderat garantiert, wodurch sich der Wähler sicher sein kann, dass sein Ortsteil im Gemeinderat vertreten ist. Somit kann der Wähler auch Kandidaten eines anderen Ortsteils wählen, ohne „Gefahr zu laufen“, dass dies zum Nachteil der Kandidaten des eigenen Ortsteils gerät. Nur noch knapp 35 % der baden-württembergischen Gemeinden wenden das Wahlsystem „unechte Teilortswahl“ bei Gemeinderatswahlen weiter an. Die Tendenz zur Abschaffung steigt stetig – zuletzt auch in Ettenheim, Hohberg und Kenzingen.

    Bürgermeister Matthias Litterst stellte hierzu fest, dass er sich, bevor er das Amt des Bürgermeisters in Schuttertal angetreten hat, unabhängig in welcher Gemeinde, klar für eine Abschaffung ausgesprochen hätte. Doch zweieinhalb Jahre im Amt bringen auch Erfahrungen aus der täglichen Praxis in Schuttertal mit sich. Er hat zwar stets das Gefühl, dass alle Gemeinderäte ihren Ortsteil im Blick haben, aber sich bei den Entscheidungen stets zum Wohl der Gesamtgemeinde verhalten. Zweifelsohne sind die Argumente für die Abschaffung durchaus gewichtig und der Trend in Baden-Württemberg geht auch klar zur Abschaffung. Es ist jedoch auch zu beachten, dass die meisten der Kommunen, die die unechte Teilortswahl abgeschafft haben, eine sogenannte Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher und Ortschaftsrat besitzen, was dann weiterhin eine unmittelbar garantierte und durchaus gewichtige Vertretung der Ortsteile darstellt. In Schuttertal wurde bei der Gemeindereform bewusst auf die Einführung einer Ortschaftsverfassung verzichtet, Vertreter der Ortsteile sind die jeweiligen Gemeinderäte mit dem zugehörigen Bürgermeisterstellvertreter. Bürgermeister Matthias Litterst stellte fest, dass die Frage der unechten Teilortswahl zu einem gewissen Selbstverwaltungsrecht des Gemeinderats gehört und er sich deshalb bei der Beschlussfassung enthalten werde. Zum Verfahren erklärte er, dass die unechte Teilortswahl durch eine Änderung der Hauptsatzung jederzeit mit Wirkung zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl aufgehoben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn sie wie in Schuttertal. aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 GemO (Eingliederungsvereinbarung) auf unbestimmte Zeit eingeführt worden ist. Die Einschränkung nach § 27 Abs. 5 GemO spielt mehr als 40 Jahre nach der Gemeindegebietsreform keine Rolle mehr. Nach § 4 Abs. 2 GemO ist für die Aufhebung eine Änderung der  Hauptsatzung und damit die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates (= qualifizierte Mehrheit) notwendig. Derzeit besteht der Gemeinderat aus 15 Mitgliedern (inkl. Bürgermeister). Die erforderliche qualifizierte Mehrheit beträgt daher 8 Stimmen. Des weiteren stellte Bürgermeister Matthias Litterst fest, dass sowohl die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Ortenaukreis als auch der Gemeindetag Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg (VGH) vom 19.07.2022 bei Beibehaltung der unechten Teilortswahl um Prüfung der Sitzverteilung gebeten haben. In diesem VGH-Urteil wurde ein Urteil des VG Stuttgart bestätigt, welches das Land Baden-Württemberg verpflichtete, die Wahl der Gemeinderäte in Tauberbischofsheim von 2019 für unwirksam zu erklären. Diese Wahl musste am 05.02.2023 erneut durchgeführt werden. Ursache war eine nicht korrekte Repräsentation der Ortsteile bei der Sitzverteilung. Grundsätzlich legt der Gemeinderat die Sitzverteilung in der Hauptsatzung fest. Die Festlegung der Sitze darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss die örtlichen Verhältnisse sowie die Bevölkerungsanteile berücksichtigen. Die Grenze des Entscheidungsspielraums des Gemeinderats ist überschritten, wenn bei der in der Satzung geregelten Sitzverteilung einer dieser beiden in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO normierten Grundsätze völlig preisgegeben oder „in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise zurückgedrängt worden ist“. Erforderlich ist deshalb, dass die Entscheidung des Gemeinderats, wenn neben den immer relevanten Bevölkerungsanteilen noch besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, auf einer Abwägung dieser beiden Gesichtspunkte untereinander beruht, die an dem Erfordernis grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Vertretung orientiert ist Viele Gemeinden orientieren sich an einem – mittlerweile aufgehobenen – entsprechenden Runderlass des Innenministeriums von 1978, der eine Abweichung von bis zu 20 % als zulässig erachtet. Die Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass diese Richtzahl nur ein Anhaltspunkt sein kann, aber nicht schematisch angewendet werden kann. Ungeachtet starrer Prozentgrenzen gilt daher: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

    Aktuell stellt sich die Situation in Schuttertal wie folgt dar: 

    bei Sitzverteilung wie bisher 5-5-5
    Ortsteil Schuttertal 1248 EW; Unterrepräsentation - 17,77 %
    Ortsteil Dörlinbach 943 EW; Überrepräsentation +11,01 %
    Ortsteil Schweighausen 988 EW; Überrepräsentation + 6,76 %
    Gesamtgemeinde 3179 EW

    bei Sitzverteilung z.B. 5-4-4
    Ortsteil Schuttertal 1248 EW; Unterrepräsentation - 2,07 %
    Ortsteil Dörlinbach 943 EW; Überrepräsentation +3,59 % 
    Ortsteil Schweighausen 988 EW; Unterrepräsentation - 1,01 %
    Gesamtgemeinde 3179 EW

    Im Falle einer Beibehaltung der unechten Teilortswahl sollte daher auch die künftige Sitzverteilung diskutiert werden. Sollte die unechte Teilortswahl abgeschafft werden, wäre dieses Thema natürlich auch vom Tisch. In der sich anschließenden sehr ausführlichen Diskussion sprach sich zunächst Gemeinderat Markus Schoor für die Abschaffung der unechten Teilortswahl aus und beantragte die entsprechende Änderung der Hauptsatzung. Er betonte, dass die Einführung der unechten Teilortswahl beim Zusammenschluss der drei selbständigen Gemeinden durchaus sinnvoll war, zwischenzeitlich sind die Ortsteile aber zusammengewachsen und in vielen Bereichen (z. B. Schule, Vereine) sind erfolgreiche Kooperationen entwickelt worden. Aus seiner Sicht ist eine Unterrepräsentation einzelner Ortsteile nicht zu befürchten. Dieser Auffassung schlossen sich auch die Gemeinderäte Gerhard Himmelsbach und Benedikt Himmelsbach an. Aus ihrer Sicht ist die Gemeinde zusammengewachsen und das Kirchturmdenken der Gemeindereform nicht mehr zeitgemäß. Die Gemeinde als Ganzes sollte sich auch in diesem Bereich weiterentwickeln. Gemeinderat Michael Vögele erklärte, dass er beide Sichtweisen verstehen kann. Er merkte aber auch an, dass trotz der bestehenden unechten Teilortswahl bisher alle drei Ortsteile gleichberechtigt weiterentwickelt wurden, was für ihn für eine Beibehaltung der unechten Teilortswahl spricht. Auch sollte die bisherige gleichmäßige Sitzverteilung beibehalten werden. Gemeinderat Kurt Weber schloss sich seinem Vorredner an und stellte fest, dass das aktuelle Gremium kein Kirchturmdenken hat. Die drei Ortsteile sollten weiterhin gleichberechtigt mit jeweils fünf Ratsmitgliedern vertreten sein. Gemeinderat Klaus Winterer ergänzte die Ausführungen, dass die jeweiligen Gemeinderäte aus den Ortsteilen auch direkte Ansprechpartner für die Anliegen der jeweiligen Bürger/-innen sind. Genauso wie die Gemeinderäte Stephan Ohnemus, Benjamin Zehnle, Pascal Ehret und Johannes Offenburger, sprach er sich für die Beibehaltung sowohl der unechten Teilortswahl als auch der bisherigen Sitzverteilung aus. In der sich anschließenden Beschlussfassung stimmte der Gemeinderat mit drei Ja-Stimmen, elf Gegenstimmen bei einer Enthaltung mehrheitlich gegen die vorgeschlagene Änderungssatzung und somit für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl mit der bisherigen Sitzverteilung (5-5-5).

  5. Verlegung und Erneuerung einer Wasserversorgungsleitung im Ortsteil Dörlinbach (Bereich Blessingstraße, Mühlweg, Oberrain)
    Planungsauftrag
    In den Bereichen Blessingstraße und Oberrain im Ortsteil Dörlinbach verläuft die Trinkwasserhauptleitung teilweise über private Hausgrundstücke und auch unter einem bestehenden Wohngebäude. Diese Situation muss geändert werden. Hierzu ist im Bereich Blessingstraße die Verlegung der Trinkwasserhauptleitung in den Straßenkörper und die Stilllegung der bisherigen Trasse vorgesehen. Gleichzeitig sollen auch die Hausanschlüsse der vorhandenen Wohnhäuser erneuert und die vorhandene Parkfläche entlang der Blessingstraße gepflastert werden. Im Bereich Oberrain müssen die Trinkwasserhauptleitung ebenfalls in den Straßenkörper verlegt und die Bestandsleitung auf einem Privatgrundstück stillgelegt werden. Aufgrund der geringen Straßenbreite muss hier voraussichtlich auch die Straße insgesamt erneuert werden. Insgesamt wurden die Kosten für die erforderlichen Arbeiten an der Straße und der Wasserleitung auf rund 655.000 € geschätzt. Hinzu kommen rund 96.500 € an Nebenkosten. Die Kostendeckung soll in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 erfolgen. Im Haushaltsplan 2023 sind insgesamt 414.000 € als erste Raten veranschlagt. Zunächst muss nun der Planungsauftrag erteilt werden, um die Maßnahme zu planen und weiter zu konkretisieren. Hierzu fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss: Mit der planerischen Betreuung der Verlegung und Erneuerung der Wasserversorgungsleitung im Bereich Blessingstraße, Mühlweg und Oberrain im Ortsteil Dörlinbach wird auf Grundlage des Honorarvorschlages vom 22.03.2023 das Ingenieurbüro Siggelkow GmbH aus Offenburg beauftragt. 

  6. Teilsanierung des Rathauses Dörlinbach (Fassadensanierung, barrierefreier Zugang, Erneuerung des Dachgeschosses)
    Planungsauftrag
    Die Fassade des Rathauses Dörlinbach sollte generell, aber insbesondere auch im Hinblick auf das Ortsteiljubiläum im Jahr 2025, saniert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob im rückwärtigen Bereich des Gebäudes (Hintereingang am Dorfweg) eine Rollstuhlrampe errichtet werden kann. Und letztlich sollte auch geprüft werden, ob das Dachgeschoss im Rathaus (und hier insbesondere der Sitzungssaal) zumindest teilweise erneuert werden kann/soll. Ziel der nun zu beauftragenden Planung ist die Erstellung von Kostenschätzungen für die drei Teilabschnitte, die ggf. als Grundlage für Zuschussanträge, aber auch für die Haushaltsplanung 2024 dienen sollen. Der Gemeinderat beauftragte schließlich einstimmig das Architekturbüro Regina Münzer in Gengenbach mit der planerischen Grundlagenermittlung, Erarbeitung der Vorplanung und Entwurfsplanung und Erstellung einer Kostenschätzung für das Projekt „Teilsanierung des Rathauses Dörlinbach“ auf Grundlage des Honorarangebotes vom 21.03.2023.
    Folgende Teilmaßnahmen werden gebildet:
    - Fassadensanierung
    - Errichtung eines barrierefreien Zugangs in das Erdgeschoss
    - Erneuerung des Dachgeschosses.

  7. Anschaffung eines GFK-Schüttgutsilos für Streusalz
    Im Haushaltsplan 2023 ist die Anschaffung eines Schüttgutsilos für Streusalz veranschlagt. Durch die künftige Verwendung des Silos kann die zeit- und personalaufwändige Füllung der Streugeräte mittels Sackware entfallen. Zusätzlich kann die bisher für die Sackware benötigte Lagerfläche alternativ genutzt werden. Geplanter Standort des unterfahrbaren und auf Betonschwellen stehenden Silos mit einem Volumen von 30 m³ ist direkt am Gemeindebauhof in Schuttertal, Schutterstr. 6b. Auch kostenseitig sind künftig Einsparungen bei der Anschaffung des Streusalzes möglich: je 25 t-Lieferung bis zu 1.200 € brutto. Auf Grundlage eines detaillierten Angebotsvergleichs mit drei Anbietern wurde durch den Gemeindebauhof ein Vergabevorschlag erarbeitet. Der Gemeinderat beschloss schließlich einstimmig den Auftrag zur Lieferung eines Schüttgutsilos für Streusalz an die Firma phm innotech GmbH & Co KG, München zum Angebotspreis von 30.940,00 € brutto zu vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Im Haushaltsplan 2023 sind entsprechende Haushaltsmittel eingestellt.

  8. Anträge und Anfragen aus der Mitte des Gemeinderates
    Gemeinderat Achim Zehnle verwies als Gesamtwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Schuttertal zunächst auf die der Sitzung vorangegangene Präsentation des neuen Feuerwehrfahrzeugs LF 10 auf dem Ziegelhüttenplatz in Dörlinbach. Er bedankte sich ausdrücklich bei Bürgermeister Matthias Litterst, der Verwaltung, dem gesamten Gemeinderat und seinen Feuerwehrkameraden für die stets gute und konstruktive Zusammenarbeit, die zur Anschaffung des neuen Fahrzeuges notwendig war. Mit diesem neuen Fahrzeug ist die Freiwillige Feuerwehr im Schuttertal auf einem sehr guten technischen Stand. Mit jeweils einem Blumenstrauß bedankte er sich außerdem bei den beiden, für die Förderantragstellung zuständigen Verwaltungsmitarbeiterinnen, Frau Lisa Kopf (Leiterin Rechnungsamt) und Linda Schuhmacher (Sachbearbeiterin Feuerwehrwesen). Auch hinsichtlich der Ausschöpfung von Fördermitteln wurde hervorragende Arbeit geleistet. Gemeinderat Klaus Winterer bat um Prüfung, ob ein Lagerplatz für Hecken- und Rasenschnittgut in der Gemeinde eingerichtet werden kann.

  9. Bekanntgaben der Verwaltung
    a) Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14. März 2023
    b) Aktuelles