Inhalt

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29. November 2022

  1. Bürgerfragestunde

  2. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schuttertal (Feuerwehrentschädigungssatzung)
    Die aktuell geltende Feuerwehrentschädigungssatzung stammt aus dem Jahr 2019. Allerdings wurden die Entschädigungssätze für zusätzliche Tätigkeiten (z.B. Gesamtwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter, Gerätewart oder Jugendfeuerwehrwart) zuletzt in der Satzung vom 13.12.2016 angepasst. Aufgrund der stark gestiegenen Anforderungen an das Feuerwehrkommando sollten die Entschädigungssätze erhöht werden. Die weiteren Satzungsinhalte bleiben wie bisher bestehen. Bürgermeister Matthias Litterst betonte nochmals die Wichtigkeit der Feuerwehr und lobte das große ehrenamtliche Engagement der Feuerwehrkameraden, insbesondere auch auf der Kommandoebene.
    Der Gemeinderat beschloss schließlich einstimmig die vorgestellte Änderungssatzung mit folgenden jährlichen Entschädigungssätzen:
    Feuerwehrkommandant: 1.000 € (bisher 600 €)
    Stellv. Feuerwehrkommandant: 600 € (bisher 300 €)
    Abteilungskommandant: 400 € (bisher 300 €)
    Stellv. Abteilungskommandant: 150 € (wie bisher)
    Obmann der Alterskameraden: 150 € (wie bisher)
    Gerätewart: 250 € (wie bisher)
    Jugendfeuerwehrwart: 400 € (bisher 300 €)
    Bestellte Jugendgruppenleiter: 150 € (wie bisher)

    Die Satzung tritt am 15.12.2022 in Kraft.

  3. Änderung der Hauptsatzung zum 01.01.2023
    Die aktuell geltende Hauptsatzung der Gemeinde Schuttertal stammt aus dem Jahr 2001. Sie wurde damals zum 01.01.2002 aufgrund der Euro-Umstellung neu beschlossen. Im Jahr 2014 wurde nochmals eine grundsätzliche Änderung der Hauptsatzung durchgeführt – konkret wurden damals der „Bauausschuss“ der Gemeinde zum 01.01.2015 als formaler „beschließender Ausschuss“ abgeschafft bzw. die entsprechenden Regelungen hierzu aufgehoben.
    Die derzeit noch geltenden allgemeinen Bewirtschaftungsbefugnisse / Wertgrenzen sind betrags- bzw. wertmäßig seit 20 Jahren unverändert auf dem gleichen Stand und sollten daher (alleine schon im Hinblick auf die Preis- und Kostenentwicklung der letzten 20 Jahre) angepasst werden.
    Außerdem hat der Gesetzgeber mit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2020 (Einführung von § 37a GemO) ermöglicht, dass kommunale Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchführen können (per Videokonferenz). Auch dies muss ggf. in der Hauptsatzung geregelt sein. Der Gemeindetag Baden-Württemberg empfiehlt grundsätzlich die Aufnahme einer entsprechenden Regelung, um ggf. flexibel reagieren zu können. Im vorliegenden Satzungsentwurf wurde diese Möglichkeit unter § 4 aufgenommen.
    Abschließend wurden die Zuständigkeiten des Bürgermeisters hinsichtlich verschiedener Personalangelegenheiten erweitert (§ 5 Abs. 2 d der Satzung). Die vorgeschlagenen Betragshöhen / Wertgrenzen bzw. der vorgelegte Satzungsentwurf insgesamt wurden mit der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Ortenaukreis besprochen und abgestimmt.
    Der Gemeinderat beschloss schließlich einstimmig die Änderung der Hauptsatzung wie vorgeschlagen zum 01.01.2023. Die hierfür erforderliche qualifizierte Mehrheit lag vor.
    Nach erfolgter Beschlussfassung wies Bürgermeister Matthias Litterst darauf hin, dass ein Antrag von drei Gemeinderäten zur Abschaffung der unechten Teilortswahl vorliegt. Diese Thematik und eine dann ggf. erneute Anpassung der Hauptsatzung soll in einer der Gemeinderatssitzungen im Frühjahr 2023 behandelt werden.

  4. Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
    a) Beschluss der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) sowie Beschluss über die Anpassung örtlicher Benutzungs- und Entgeltordnungen an § 2b UStG
    Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) fundamental geändert. Dabei wurde der § 2 Absatz 3 UStG – die einschränkende Kopplung an das Körperschaftsteuergesetz (KStG) – aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung trat zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig bekam die öffentliche Hand mit einer gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31.12.2020, durch das „Corona-Steuerhilfegesetz“ (§ 27 Abs. 22a UStG) verlängert bis zum 31.12.2022 Zeit, alle notwendigen interkommunalen Anpassungsprozesse vorzunehmen. Eine der Herausforderungen besteht darin, alle Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zu erfassen und zu bewerten. Weiterhin müssen alle Leistungen und Vertragsbeziehungen so aufgeschlüsselt werden, dass eine Erhebung und Beurteilung im Sinne des § 2b UStG möglich wird. Auch diverse Einnahmen müssen überprüft werden, ob sie von der Umsatzbesteuerung nach den neuen Grundsätzen des § 2b UStG betroffen sind. Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und insbesondere der Vorschrift des § 2b UStG ist deshalb zu prüfen, inwieweit den Satzungen oder Gebührenverzeichnissen Leistungen zugrunde liegen, bei denen ein möglicher Wettbewerb zu Dritten und somit eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Ziel der Aufnahme eines „Steuer-Disclaimers“ in die örtlichen Satzungen oder Gebührenverzeichnisse ist es, auf diesem Wege umsatzsteuerrechtliche Risiken im Kontext dieser Neuregelung abzufangen. Dieser Passus alleine löst keine Steuerpflicht aus, sondern ermöglicht lediglich die Besteuerung der Leistungen. Ob eine Leistung tatsächlich steuerpflichtig ist, hängt u.a. von den erzielten Umsätzen ab. Die Verwaltung hat sich deshalb dazu entschieden, alle eventuell relevanten Satzungen mit diesem Disclaimer zu versehen. Um den Aufwand für die Änderung der Vielzahl von Satzungen oder Gebührenverzeichnissen in Grenzen zu halten, hat der Gemeindetag Baden-Württemberg ein Satzungsmuster für die Umstellung in Form einer Artikelsatzung erarbeitet. Auf Basis dieses Musters wurde die beigefügte Satzung für die Gemeinde Schuttertal erstellt.
    Gleichermaßen sind auch die privatrechtlichen Benutzungs- und Entgeltordnungen mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Auch in diesem Bereich wurde der Änderungsbedarf ermittelt und in einem Gesamtdokument niedergeschrieben. Da in beiden Fällen Gebühren- bzw. Entgeltkalkulationen zugrunde liegen, deren Basis nicht verändert werden soll, wird die Umsatzsteuer in allen Fällen zusätzlich erhoben. Lediglich die Kurtaxe inkludierte bereits bisher die Umsatzsteuer. Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Hallen sowie die Wasserversorgungssatzung müssen nicht angepasst werden, da diese aufgrund ihres bisherigen BgA- bzw. Eigenbetriebs-Charakters bereits steuerpflichtig waren und einen entsprechenden Hinweis enthalten. Satzungen, die keinen Leistungsaustausch zur Folge haben (bspw. Hundesteuersatzung), werden nicht geändert, da sie auch künftig nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Der Gemeinderat beschloss schließlich einstimmig die der Beschlussvorlage beigefügte Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) sowie die der Beschlussvorlage beigefügte Anpassung örtlicher Benutzungs- und Entgeltordnungen an § 2b UStG. Beide Dokumente treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

    b) Beauftragung der Verwaltung mit der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verlängerung der Anwendungsfrist des § 2b UstG
    Nach Mitteilung des Gemeindetags vom 16.11.2022 ist die Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG bis einschließlich 2024 in Prüfung. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss ist für den 16.12.2022 vorgesehen. Da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob eine Verlängerung tatsächlich möglich ist, ist eine Beschlussfassung im Gemeinderat nicht mehr möglich.
    Die Verwaltung prüft mit Hochdruck, ob eine Verlängerung der Anwendungsfrist sinnvoll ist. Aufgrund vieler weiterer in den kommenden Jahren anstehender Änderungen (Grundsteuerreform, Systemumstellung im Finanzwesen, Erstellung der Eröffnungsbilanz, Nachholung der Jahresabschlüsse u.a.) stellt die nochmalige Verschiebung nur eine bedingte Entlastung dar, da in den Folgejahren neben diesen Änderungen auch die Einführung des § 2b UStG vollzogen werden müsste. Die Umstellung ist immer zum 01.01. eines Jahres möglich, sodass auch eine Einführung zum 01.01.2024 erfolgen könnte, was ebenfalls geprüft wird.
    Der Gemeinderat beauftragte einstimmig die Verwaltung mit der Prüfung und Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verlängerung der Anwendungsfrist des § 2b UStG. Die Verwaltung trifft die Entscheidung anstelle des Gemeinderats.

  5. Annahme einer Spende
    Die Gemeinde Schuttertal erhielt am 28.10.2022 von der Regionalstiftung der Sparkasse Offenburg/Ortenau eine Geldspende in Höhe von 3.000 € für die Neuauflage des Ortsfamilienbuches des Ortsteiles Schuttertal, welches im Rahmen des Ortsteiljubiläums fortgeschrieben wurde.
    Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Annahme dieser Spende, welche an das Landratsamt Ortenaukreis zu melden ist.

  6. Verlegung einer Trinkwasserhauptleitung auf dem Grundstück Flurst.Nr. 21/2 Gemarkung Schweighausen – Vergabe der Erdarbeiten
    Auf dem neu gebildeten Grundstück Flurst.Nr. 21/2 Gemarkung Schweighausen wurde mit Bescheid vom 16.05.2022 die Errichtung eines neuen Wohnhauses genehmigt (Bergstr. 43a). Über dieses Grundstück verläuft die Wasserhauptleitung der Gemeinde Schuttertal. Durch das Bauvorhaben würde die Leitung teilweise überbaut werden, eine Verlegung der Leitung ist also alternativlos, zumal die Leitung derzeit im Grundbuch rechtlich nicht gesichert ist. Mit dem Bauherrn wurde daher vereinbart, dass die Leitung auf Kosten der Gemeinde verlegt wird und für den neuen Trassenverlauf eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen wird. Für die erforderlichen Erdarbeiten wurde ein Angebotsvergleich durchgeführt.
    Der Auftrag für die Erdarbeiten zur Verlegung der Trinkwasserhauptleitung auf dem Grundstück Flurst.Nr. 21/2 Gemarkung Schweighausen wurde einstimmig zum Angebotspreis von 9.728,80 € brutto an die Firma Trenkle in Kippenheim vergeben.

  7. Anträge und Anfragen aus der Mitte des Gemeinderates
    Gemeinderat Kurt Weber appellierte an den Bürgermeister und die Gemeinderäte die Thematik der unechten Teilortswahl vor der Beschlussfassung auch mit der Bevölkerung zu diskutieren.

  8. Bekanntgaben der Verwaltung
    a) Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 08. November 2022
    b) Aktuelles
    Bürgermeister Litterst gab bekannt, dass inzwischen die Förderbescheide zum Breitbandausbau in allen drei Ortsteilen vorliegen.