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Sperrzeitverkürzung /-verlängerung

Für Schank- und Speisewirtschaften (auch vorübergehende) und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. 

Unter der Woche beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. Am Wochenende, das heißt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag, beginnt die Sperrzeit generell um 5 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6 Uhr.

Da alle 3 Ortsteile der Gemeinde Schutteral anerkannte Erholungsorte sind, beginnt in der gesamten Gemeinde Schuttertal die Sperrzeit um 2 Uhr.

In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. 

Beantragen Sie eine Sperrzeitverkürzung /-verlängerung rechtzeitig.

In den Fällen der Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von der Gemeinde erlassen.

Notwendige Unterlagen

keine

Gebühren

15,00 €/Tag (einzelne Betriebe)

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Gaststättengesetz (GastG)
  • §§ 1, 9, 11, 12 Gaststättenverordnung (GastVO)

Weitere Infos

Service-BW - Sperrzeitverkürzung/-verlängerung