Eheschließung im Ausland - Eintrag in das deutsche Eheregister
Ein Eheschließung im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann auf Antrag nachträglich in das deutsche Eheregister eingetragen werden.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeit die antragsberechtigte(n) Person(en) ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenhalt hat. Besonderheiten sind ggf. beim Standesamt zu erfragen.
Hinweis: Eine Pflicht zur Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland besteht nicht. Als Nachweis der Eheschließung werden auch ausländische Eheurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Eheregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein.
Es muss eine rechtsgültige Eheschließung nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde vorliegen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung der Eheschließung ins deutsche Eheregister können folgende Personen beantragen:
- Die Ehepartner
- Sind beide verstorben, die Eltern sowie die Kinder
- Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.
Notwendige Unterlagen
In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Eheregister folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Antragsteller(s)
- Gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen: Nachweis des Sonderstatus
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- Bei Geburt eines Ehepartners in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Bei Geburt eines Ehepartners im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war: Zusätzlich
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
Ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen (z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk) - Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
- Wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: Zusätzlich Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Gebühren
- 110,00 € Beurkundung einer im Ausland geschlossen Ehe
- 20,00 € je Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- 40,00 € ggf. Erklärung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Legalisierung der Urkunde, Übersetzungen usw.).
Rechtsgrundlagen
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
Weitere Infos
Service-BW - Eheschließung im Ausland; Eintrag in das deutsche Eheregister