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Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24. Mai 2022

  1. Bürgerfragestunde
    Frau Stephanie Ohnemus aus Dörlinbach nahm, im Namen der Elternbeiräte der katholischen Kindertageseinrichtungen Dörlinbach und Schuttertal, Bezug auf die Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2022/2023, welche unter Tagesordnungspunkt 6 der öffentlichen Sitzung behandelt wird. Sie bedankte sich zunächst für die Möglichkeit, im Rahmen der Sitzung des Lenkungskreises Kindergarten, ihre Sorgen und Bedenken äußern zu können. Außerdem dankte sie der Gemeinde für die Schaffung neuer Ü3-Plätze durch die Einrichtung der Wald- und Natur-Kita. Aktuell sei es für die Familien allerdings noch schwer ihre Kinder primär dort anzumelden. Sobald die Wald- und Natur-Kita räumlich da und die Erzieher/-innen vor Ort sind, würde der Zulauf sicherlich deutlich größer werden. In diesem Jahr übersteigt die Anzahl der Anmeldungen in den katholischen Kitas Schuttertal und Dörlinbach aber die Anzahl der vorhandenen Plätze. Dem Beschlussvorschlag, laut welchem Krippenkinder keinen Vorrang gegenüber Neuanmeldungen im Ü3-Bereich haben und die Kriterien zur Platzvergabe Alter der Kinder und die Geschwisterkind-Regelung sind, können die Elternbeiräte aus Dörlinbach und Schuttertal so nicht zustimmen. Sie plädieren deshalb für die aufgeführte Alternative, in welcher Krippenkinder Vorrang vor Neuanmeldungen im Ü3-Bereich haben und die Anwendung der Geschwisterkind-Regelung gegenüber dem Alter überwiegt.

    Herr Andreas Wieseke aus Schuttertal erkundigte sich, bis wann über die unter Tagesordnungspunkt 5 zu behandelnden Bauplatzvergaberichtlinien der Gemeinde Schuttertal Beschluss gefasst wird. Er wies darauf hin, dass aufgrund der stetig steigenden Baukosten eine schnelle Beschlussfassung erfolgen sollte.

    Bürgermeister Matthias Litterst dankte für die Wortmeldungen und wies darauf hin, dass zu diesen im Rahmen des jeweiligen Tagesordnungspunkts Stellung genommen wird.

  2. Einzelbauvorhaben
    a)   Errichtung einer Gaube mit Balkon auf dem Grundstück Flurst.Nr. 97/2 Gemarkung Schweighausen (Mühlhalde 2a)
    Bauplanungsrechtlich befindet sich dieses Vorhaben im Geltungsbereich der bestehenden Einbeziehungssatzung „Mühlhalde“ im Ortsteil Schweighausen. Das Vorhaben ist also nach den Bestimmungen für den Innerortsbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Öffentliche Belange stehen dem Bauantrag nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat erteilte daher einstimmig das erforderliche Einvernehmen hierzu.
    b)  Rückbau der Dachkonstruktion sowie Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und Aufbau von Dachgauben, Umnutzung von Scheune zu Wohnraum auf dem Grundstück Flurst.Nr. 74/1 Gemarkung Schweighausen (Loh 5)
    Bauplanungsrechtlich befindet sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Loh“ im Ortsteil Schweighausen. Für dieses Vorhaben wurde bereits ein positiver Bauvorbescheid durch das Landratsamt Ortenaukreis erteilt. Öffentliche Belange stehen dem Bauantrag nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Der Gemeinderat erteilte daher auch zu diesem Vorhaben einstimmig das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde.
    c)   Errichtung einer Dachgaube mit Verbindung zu einer neuen Balkonanlage auf dem Grundstück Flurst.Nr. 282/27 Gemarkung Dörlinbach (Am Kappelberg 11)
    Dieser Bauantrag wurde zurückgezogen und bedarf nochmals der Abstimmung mit der zuständigen Baurechtsbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis.
    d)  Renovierung und Umbau der bestehenden EG- und OG-Wohnung, Neubau eines Carports auf dem Grundstück Flurst.Nr. 213 Gemarkung Schuttertal (Michelbrunn 2)
    Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich des Ortsteiles Schuttertal, konkret im Michelbrunn. Öffentliche Belange stehen dem geplanten Umbau nicht entgegen. Abschließend geklärt werden muss noch die Sicherung der Löschwasserversorgung mit dem zuständigen Kreisbrandmeister. Die Feuerwehr ist hier aber bereits gemeinsam mit dem Bauherrn in Abstimmungsgesprächen. Die Erschließung ist auch hier gesichert. Das notwendige Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag wurde einstimmig erteilt.
    e)   Errichtung eines Wald- und Naturkindergartens auf den Grundstücken Flurst.Nrn. 113 und 456 Gemarkung Schuttertal (Durenbach)
    Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Außenbereich, konkret im vorderen Durenbach. Geplant ist die Errichtung eines Wald- und Naturkindergartens an diesem Standort. Im Zuge des Vorhabens müssen die erforderlichen baulichen Anlagen auch baurechtlich genehmigt werden. Im Einzelnen sind dies: ein sogenannter „Hobbitwagen“ als Betreuungs- und Aufenthaltsraum, ein „Sanitär-Hobbit“ und 5 Stellplätzen an der Zufahrt zum Anwesen „Durenbach 1“.
    Mit den verschiedensten Fachbehörden wurden die öffentlichen Belange wie z.B. Naturschutz, Wasserwirtschaft und Waldwirtschaft geprüft und das Vorhaben abgestimmt. Die Erschließung ist gesichert. Gemeinderat Benedikt Himmelsbach erkundigte sich, ob der Fußpfad, welcher von den Stellplätzen zum „Hobbitwagen“ führt, befestigt wird. Bürgermeister Matthias Litterst stellte fest, dass dies aufgrund der Nähe zum Gewässer „Durenbach“ nicht zulässig sei. Anschließend fragte Gemeinderat Michael Vögele wie die Versorgung mit Strom sichergestellt wird und ob die Wägen an die Wasser- bzw. Abwasserversorgung angeschlossen werden. Bürgermeister Matthias Litterst erläuterte, dass die Stromversorgung über eine PV-Anlage auf den Wägen erfolgt. Ein Anschluss an die Wasser- bzw. Abwasserversorgung ist nicht vorgesehen. Das Frischwasser wird zugefahren. Ein Anschluss an die Abwasserversorgung ist aufgrund der Verwendung einer „Komposttoilette“ nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmte dem Bauantrag einstimmig zu.
    f)    Errichtung eines temporären Lagerplatzes für Baumaterialien im Zuge des Breitbandausbaus in der Gemeinde auf den Grundstücken Flurst.Nrn. 345 und 345/1 Gemarkung Dörlinbach (Höfen)
    Auf Teilflächen der genannten Grundstücke, die sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich auf gewerblichen Entwicklungsflächen der Gemeinde befinden, soll die Hauptlagerfläche für die Baumaterialien zum Breitbandeigenausbau durch das Unternehmen UGG für die Ortsteile Dörlinbach und Schuttertal errichtet werden. Die Fläche wird teilweise je nach Bedarf eingeschottert und befestigt. Der Lagerplatz darf auch nur zeitlich befristet eingerichtet werden. Anschließend sind die betreffenden Flächen wieder in ihren bisherigen Zustand (Wiesenflächen) zurückzubauen.
    Laut Baurechtsamt beim Landratsamt Ortenaukreis ist hierzu eine Baugenehmigung für einen temporären Lagerplatz zu beantragen. Gemeinderat Gerhard Himmelsbach wies darauf hin, dass die Verkehrsfläche zwingend freizuhalten ist, da diese als Wendemöglichkeit für Gelenkbusse genutzt wird. Gemeinderätin Julia Zehnle erkundigte sich, wann der Breitbandausbau beginnen wird und ob bereits feststeht, welche Gebiete konkret ausgebaut werden. Bürgermeister Matthias Litterst erklärte, dass die Anlieferung der Baumaterialien im Juni bzw. Juli erfolgen soll und anschließend mit dem Ausbau begonnen wird. Aktuell befinde man sich noch in der Grobplanung. Sobald die Feinplanung feststeht, wird diese im Gemeinderat vorgestellt. Bürgermeister Matthias Litterst stellte fest, dass noch nicht bekannt ist in welchem Ortsteil begonnen wird. Zunächst müsse die Baustelle eingerichtet werden. Bezugnehmend auf die Beschlussvorlage, aus welcher hervorgeht, dass der Lagerplatz lediglich für den Breitbandausbau in den Ortsteilen Schuttertal und Dörlinbach verwendet werden soll, erkundigte sich Gemeinderat Stephan Ohnemus, ob dies bedeute, dass der Ortsteil Schweighausen nicht eigenwirtschaftlich ausgebaut wird. Dies verneinte Bürgermeister Litterst. Nach derzeitigem Stand wird auch der Ortsteil Schweighausen teilweise durch die UGG ausgebaut. Aufgrund der räumlichen Entfernung des Ortsteils, ist es erforderlich, in Schweighausen einen eigenen Lagerplatz einzurichten. Die Suche nach einem geeigneten Platz wird derzeit vorangetrieben. Der Gemeinderat stimmte auch diesem Bauantrag einstimmig zu.

  3. Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hub“ sowie der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hub“, Ortsteil Dörlinbach
    Bürgermeister Matthias Litterst stellte einleitend fest, dass zur Standortsicherung ortsansässiger Gewerbe- und Handwerksbetriebe und zur Sicherung der Arbeitsplätze vor Ort mit dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hub" nunmehr für zwei bestehende Handwerksbetriebe angemessene und verträgliche bauliche und betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden sollen.
    Bereits in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 16. März 2021 wurde der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gefasst und das umfangreiche und aufwändige Verfahren eingeleitet. Die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 07. April 2021 bis 07. Mai 2021 statt. Stellungnahmen von Privaten sind nicht eingegangen. Parallel hierzu wurde auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden) statt (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen und die hierzu erarbeiteten Beschlussvorschläge stellte Frau Dipl.Ing. Lioba Fischer vom Planungsbüro Fischer in Freiburg im Einzelnen vor.
    Aufgrund dieser Stellungnahmen fanden natur- und artenschutzrechtliche Untersuchungen statt, ein Gutachten zur Lärm- und Schallschutzsituation wurde erstellt, die Entwässerung der Grundstücke mit den Fachbehörden abgestimmt und eine Baugrunduntersuchung durchgeführt.
    Da sich ein geringer Anteil der Baufläche auch im festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, musste eine entsprechende wasserrechtliche Zulassung beantragt werden. Dieses Verfahren war ebenfalls sehr zeitintensiv, da die Auswirkungen und die Lösungsansätze detailliert zu erarbeiten und darzustellen waren. Mit Bescheid vom 11. März 2022 wurde dann letztlich auch diese wasserrechtliche Zulassung durch das Landratsamt Ortenaukreis, untere Wasserbehörde, erteilt.
    Der nun vorliegende überarbeitete Bebauungsplanentwurf muss verfahrenstechnisch erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Zusätzlich werden alle beteiligten Behörden nochmals zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (§ 4 Abs. 2 BauGB). Gemeinderat Kurt Weber erkundigte sich, bis wann mit einem Baubeginn gerechnet werden kann. Frau Dipl.Ing. Lioba Fischer erläuterte, dass keine genaue Zeitangabe gemacht werden kann. Sie gehe aber davon aus, dass ein Baubeginn schneller als bei einem herkömmlichen Baugebiet möglich sein wird, da keine Erschließungsmaßnahmen notwendig sind.
    a)   Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
    Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wurden die Beschlüsse zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen – wie vom Planungsbüro Fischer empfohlen (vgl. Zusammenstellung vom 02.05.2022) – einstimmig gefasst.
    b)  Billigung des überarbeiteten Planentwurfes
    Die überarbeiteten Entwürfe des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Hub" sowie der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hub" in der Fassung vom 02.05.2022 wurden einstimmig gebilligt.
    c)   Beschluss zur Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
    Abschließend wurde einstimmig beschlossen den Entwurf des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Hub" sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hub", Ortsteil Dörlinbach in der Fassung vom 02.05.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

  4. Aufstellung des Bebauungsplanes „Bennacker III“ sowie der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Bennacker III“, Ortsteil Schweighausen nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
    Bürgermeister Matthias Litterst erinnerte zunächst daran, dass bereits im Dezember 2019 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Bennacker III“ nach § 13b BauGB im Gemeinderat gefasst wurde. Hintergrund war damals, dass dieses gesonderte vereinfachte (z.B. ohne Umweltprüfung) und beschleunigte Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB nur noch für solche Bebau-ungspläne gelten sollte, für die bis 31.12.2019 auch ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist. Zur Wahrung dieser Frist und zur Sicherung dieses Verfahrens wurde daher am 10.12.2019 ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst.

    Die Frist zur Aufstellung solcher Bauleitpläne wurde inzwischen durch den Gesetzgeber nochmals verlängert (Aufstellungsbeschluss bis 31.12.2022, Planerstellung bis 31.12.2024).
    Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde von den Behörden die Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses auf neuer Rechtsgrundlage empfohlen.
    Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll kurzfristig dem anstehenden Bedarf Bauwilliger für die nächsten Jahre Rechnung getragen werden, nachdem im zuletzt erschlossenen Baugebiet "Talblick II" im Ortsteil Schuttertal alle Bauplätze verkauft bzw. bebaut sind. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung des Baugebiets zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von lediglich 0,42 ha (vorauss. sechs Bauplätze) und umfasst den Bereich beidseits des Kniesteinwegs südlich angrenzend an das Baugebiet "Bennacker II". Frau Dipl.Ing. Lioba Fischer vom Planungsbüro Fischer in Freiburg erläuterte den Planentwurf. Gemeinderat Sebastian Mellert wies darauf hin, dass das Grundstück, auf welchem der Entwässerungsgraben geplant ist, im Eigentum einer anderen Person steht, als die Grundstücke des eigentlichen Baugebietes. Außerdem stellte er fest, dass die offen geplante Rückhaltefläche den Zugang zum unteren Teil der Wiese verhindert. Er erkundigte sich, wer für die Bewirtschaftung des Fangegrabens zuständig sein wird. Frau Dipl.Ing. Lioba Fischer erklärte, dass die Unterhaltungslast auf die Gemeinde übergeht. Dies sei nicht anders möglich.
    a)   Beschluss über die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
    Der Gemeinderat beschloss einstimmig für den im Planentwurf vom 10.06.2021 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan „Bennacker III“ nach § 13b BauGB aufzustellen. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
    b)  Billigung des Planentwurfes
    Die Entwürfe des Bebauungsplans „Bennacker III“ sowie der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Bennacker III“, Ortsteil Schweighausen in der Fassung vom 10.06.2021 wurden einstimmig gebilligt.
    c)   Beschluss zur Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
    Abschließend beschloss der Gemeinderat einstimmig den Entwurf des Bebauungsplanes „Bennacker III“ sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Bennacker III“, Ortsteil Schweighausen in der Fassung vom 10.06.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

  5. Beratung über Bauplatzvergaberichtlinien der Gemeinde Schuttertal
    Bürgermeister Matthias Litterst verwies zunächst auf die Sitzungsvorlage und stellte fest, dass die Bauplatzvergaberichtlinien das Verfahren und die inhaltliche Ausgestaltung der Vergabe von Baugrundstücken für private Bauvorhaben als selbstgenutzte Eigenheime regeln sollen. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung der Vergabekriterien und deren Anwendung einen weiten Spielraum. Sie darf ihre Vergabepraxis grundsätzlich – soweit diese von sachlichen und nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen wird – danach ausrichten, welches Ziel sie mit der Vergabe von Grundstücken erreichen will. Die Auswahl erfolgt in einem offenen und transparenten Verfahren. Grundlage ist eine punktebasierte Bewertung der bei den Bewerbern vorliegenden Merkmale zu den Auswahlkriterien. Die Auswahlkriterien und der jeweilige Bewertungsmaßstab sind von der Gemeinde vorab zu konkretisieren und bekannt zu machen und gelten für alle Bauplatzvergaben in Schuttertal.
    Mögliche Argumentationen für das Gemeinwohl sind bspw. …
    … den sozialen Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde stärken und festigen,
    … durch die Bauplatzvergaberichtlinien stabile Quartiere zur Integration hinzukommender Bürgerinnen und Bürger schaffen,
    … den ländlichen Raum unter besonderer Wahrung seiner Eigenart und gewachsener Strukturen als gleichwertigen Lebensraum  erhalten und entwickeln,
    … der Erhalt stabiler Bevölkerungsstrukturen durch die Förderung junger, kinderreicher Familien.
    Dabei ist eine rechtliche Absicherung und eine breite öffentliche Diskussion zur geplanten Vergabe notwendig, wie beispielsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur Bauplatzvergabe der Gemeinde Öpfingen aus dem Jahr 2021 zeigt. Hier wurde eine Bauplatzvergabe gestoppt, da eine nicht berücksichtigte Person, gegen die Vergabepraxis gerichtlich vorging.
    Einheimischenmodelle die darauf ausgelegt sind, Ansässige bei der Vergabe von Bauplätzen zu bevorzugen, sind ohne Begründung für das Allgemeinwohl EU-rechtlich nicht zulässig. Es muss eine Gleichbehandlung der Bewerber gesichert sein. Über die Begründung von Ortsbezugskriterien können Bindungen an die Gemeinde jedoch berücksichtigt werden. Diese Kriterien können bis zu 50 % der Gewichtung ausmachen.
    Durch das beratende Büro KommunalKonzept BW GmbH aus Freiburg wurden in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung zwei Matrizen bestehend aus vier Modulen erarbeitet, die auf Basis bereits angewandter Vergabepraktiken umliegender Gemeinden erstellt wurde. Diese Module wurden als erste Diskussionsgrundlage für den Gemeinderat Schuttertal in der Sitzung durch Herr Frank Edelmann vom beratenden Büro KommunalKonzept BW GmbH erläutert.

    Als Beispiele für Sozialkriterien wurden genannt:
    -      Familienstand (Alleinerziehend, Ehe, Lebensgemeinschaft)
    -      Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder
    -      Alter der im Haushalt lebenden Kinder
    -      Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen (nach Anzahl der Menschen oder Grad der Behinderung/Pflegegrad)
    -      Kein Grund- und Wohneigentum oder Erbbaurecht in der Gemeinde

    Als Beispiele für Ortsbezugskriterien wurden aufgeführt:
    -      Zeitdauer seit Begründung des Wohnsitzes in der Gemeinde (ab fünf Jahren nicht mehr anrechenbar)
    -      ehemaliger Hauptwohnsitz in der Gemeinde (bspw. 1 Punkt/Jahr)
    -      (Zeitdauer seit Ausübung) einer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde
    -      Ehrenamtliches Engagement als
           o Mitglied im Gemeinde-, Ortschaftsrat oder Kirchengemeinderat
           o Mitglied der freiwilligen Feuerwehr/THW/DRK o.ä.
           o Ehrenamtlich Tätiger in einem Verein (Vorstand/Übungsleiter)
           o Ehrenamtlich Tätiger in einer sozial-karitativen Einrichtung
           o Elternbeirat
    Der Gemeinderat diskutierte die vorgelegten Module und Vorschläge und passte die Gewichtungen an verschiedenen Stellen an. Man einigte sich darauf bei den Sozialkriterien die Version 2 zu bevorzugen, da diese den Fokus auf Familie und Kinder und nicht nur auf Kinder legt. Bei den Ortsbezugskriterien legte man fest, dass die Gewichtung der Erwerbstätigkeit in der Gemeinde gesenkt werden solle, da je nach Beruf eine Erwerbstätigkeit in der Gemeinde gar nicht möglich ist. Außerdem wurde bei den Ortsbezugskriterien Version 1 bevorzugt, da diese im Bereich des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements eine schlankere Darstellung aufweist. Frank Edelmann wies darauf hin, dass auch für die Vergabe von zurückgegebenen Bauplätzen bis nach der Beschlussfassung der Kriterien gewartet werden solle. Die Beschlussfassung könnte bereits nach der Sommerpause erfolgen.
    Schließlich wurde einstimmig beschlossen, sich mit der Notwendigkeit der neuaufzustellenden Richtlinien zur Vergabe der gemeindeeigenen Bauplätze zu befassen und die weitere Vorgehensweise bzw. Vergaberichtlinien in einer der nächsten Gemeinderatsitzungen festzulegen und zu beschließen.

  6. Kindertageseinrichtungen
    Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2022/2023
    Bürgermeister Matthias Litterst dankte zunächst für die Wortmeldung im Rahmen der Bürgerfragestunde und stellte einleitend nochmals fest, dass im Kita-Jahr 2022/2023 nicht allen Kindern im U3-Bereich ein Krippenplatz angeboten und damit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden kann. Im Ü3-Bereich kann der Rechtsanspruch erfüllt werden, allerdings erhält nicht jedes Kind einen Platz in der Wunsch-Kita. Die Kriterien, welche angewandt wurden, wurden mit der Kita-Geschäftsführerin Angela Schätzle sowie den drei Kita-Leitungen abgestimmt. Sie basieren auf den im Jahr 2010 beschlossenen Aufnahmekriterien, welche vom damaligen Kindergartenkuratorium verabschiedet wurden. Allen Beteiligten ist bewusst, dass es keine zufriedenstellende Lösung für alle Familien gibt, dennoch wurde versucht die bestmögliche Variante für alle Familien in der Gesamtgemeinde zu finden. Es wurde deshalb die Variante gewählt, bei welcher allen Ü3- und der maximal möglichen Zahl an U3-Kindern ein Betreuungsplatz angeboten werden kann.
    Verwaltungsmitarbeiterin Linda Schuhmacher stellte die Beschlussvorlage und das Ergebnis der Bedarfsumfrage wie folgt vor:
    Die gemeindliche Bedarfsplanung, an die der Förderanspruch der Gemeinde im Finanzausgleich gebunden ist, muss jährlich fortgeschrieben werden. Der Betreuungsbedarf der Familien für die Kindertageseinrichtungen für das Jahr 2022/2023 wurde im Februar/März wieder anhand einer Umfrage durch die Gemeinde ermittelt und mit den Kita-Leitungen und der Geschäftsführerin für Kindertageseinrichtungen von der Verrechnungsstelle Lahr, Frau Angela Schätzle, abgestimmt. Vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, berät der eingerichtete Lenkungskreis, bestehend aus gemeindlichen sowie kirchlichen Vertretern, Mitgliedern der Elternbeiräte der jeweiligen Ortsteile und der Kita-Leitungen, über das Ergebnis der Bedarfsumfrage. Im Rahmen der Sitzung des Lenkungskreises wurde ein Alternativvorschlag gewünscht.
    Beschlussvorschlag:
    U3- und Ü3-Bereich werden separat betrachtet.
    Krippenkinder haben keinen Vorteil gegenüber Neuanmeldungen im Ü3-Bereich. Dies garantiert, dass keine Benachteiligung jener Familien erfolgt, die ihr Kind erst mit 3 Jahren in die Kita bringen wollen.
    Es gibt in der Krippe eine maximale Verweildauer von 3 Monaten zum Ende des Kita-Jahres.
    Kinder, die in den Monaten Mai, Juni und Juli 3 Jahre alt werden, können bis zum Ende des Kita-Jahres verweilen. Dies ist, nach Rücksprache mit den Kita-Leitungen, auch aus pädagogischen Gründen vertretbar. Für alle anderen Kinder ist ein zwingender Wechsel in eine Ü3-Betreuung (ggf. auch in einer anderen Kita) erforderlich. Dies garantiert, dass auch der Rechtsanspruch für die U3-Betreuung bestmöglich umgesetzt werden kann, sodass mehr Plätze für neuangemeldete Kinder zur Verfügung stehen.
    Die Bedarfsplanung gilt für ein Jahr.
    Kinder, die keinen Platz in ihrer Wunsch-Kita erhalten und sich für eine andere Kita in der Gemeinde entscheiden, verbleiben bis zum Ende des Kita-Jahres dort (unterjährig keine Wechselmöglichkeit).
    Die Kriterien zur Platzvergabe erfolgten objektiv anhand des Alters sowie der Anwendung der Geschwisterkind-Regelung. Etwaige Härtefall-Regelungen waren im Kita-Jahr 2022/2023 nicht erforderlich.
    Alternative:
    U3- und Ü3-Bereich werden nicht separat betrachtet.
    Krippenkinder haben Vorrang gegenüber Neuanmeldungen im Ü3-Bereich.
    Es gibt keine maximale Verweildauer in der Krippe.
    Sollten keine Ü3-Plätze mehr vorhanden sein, verweilen Krippenkinder bis zum nächsten Kita-Jahr in der Krippe.
    Die Bedarfsplanung gilt für ein Jahr.
    Kinder, die keinen Platz in der Wunsch-Kita erhalten und sich für eine andere Kita in der Gemeinde entscheiden, verbleiben bis zum Ende des Kita-Jahres dort (unterjährig keine Wechselmöglichkeit).
    Die Kriterien zur Platzvergabe erfolgen objektiv anhand der Geschwisterkind-Regelung sowie des Alters. Die Anwendung der Geschwisterkind-Regelung überwiegt gegenüber dem Alter (Geschwisterkinder haben Vorrang).

    Kindertageseinrichtung St. Romanus Schweighausen:
    Aktuelle Betriebserlaubnis:
    Gruppe 1 (RG/AM) = 25 Plätze (2,09 FKS)
    Gruppe 2 (RG/VÖ/AM) = 22 Plätze (2,47 FKS)
    Die Bedarfserhebung hat Folgendes ergeben:
    In der Kita Schweighausen sind bis zum Ende des Kita-Jahres 2022/2023 insgesamt 39 Kinder (Vorjahr 36) zur Betreuung angemeldet.
    Aufgrund der angespannten Platzkapazität in den Kitas St. Josef Schuttertal und St. Angela Dörlinbach wird 3 Kindern, welche Bedarf an einem Platz in der Altersmischung meldeten (Aufnahme Juni bzw. Juli 2023), vorerst keine Zusage erteilt. Eine Zusage kann je nach Situation ggf. im Laufe des Kita-Jahres 2022/2023 erfolgen.
    Die verbliebenen 36 Kinder belegen zum Ende des Kita-Jahres insgesamt 38 Plätze. Der Betreuungsbedarf von Kindern zwischen 2 und 3 Jahren liegt bei 8 Kindern (Vorjahr 9). Da beide eingerichteten Kita-Gruppen über die Möglichkeit der Altersmischung verfügen, werden die U3-Kinder derzeit auf beide Gruppen verteilt. Jedes dieser Kinder belegt bis zum Alter von 3 Jahren 2 Plätze.
    Zum Ende des Kita-Jahres werden in der Gruppe 1 (RG/AM) insgesamt 16 Kinder (= 16 Plätze) und in der Gruppe 2 (RG/VÖ/AM) insgesamt 20 Kinder (= 22 Plätze) betreut. Damit werden 36 Kinder betreut, welche insgesamt 38 Plätze belegen. Bei Aufnahme der o. g. 3 Kinder, die zunächst keine Zusage erhalten, würden zum Ende des Kita-Jahres 39 Kinder 44 Plätze belegen.
    Von insgesamt 47 Plätzen, die in der Kindertageseinrichtung Schweighausen zur Verfügung stehen, gibt es freie Kapazitäten von 9 Plätzen (bei Aufnahme der 3 zusätzlichen AM-Kinder nur 3 Plätze).
    Bereits im Kita-Jahr 2020/2021 wurde festgestellt, dass die in der Regelbetreuung inkludierte Nachmittagsbetreuung von den Familien nur sehr selten genutzt wird. Diese Entwicklung ist in allen drei Kindertageseinrichtungen zu beobachten. Um die Aufsichtspflicht gewährleisten zu können, müssen auch nachmittags zwei Mitarbeitende in der Einrichtung anwesend sein. Dies auch, wenn nur ein Kind betreut wird.
    Aufgrund der hohen Anzahl an angemeldeten Kindern in der Regelbetreuung wurden in St. Romanus Schweighausen und St. Josef Schuttertal die 4 Nachmittage beibehalten. Leider ist im aktuellen Kita-Jahr 2021/2022 aber weiterhin zu beobachten, dass die Nachmittagsbetreuung von den Familien sehr selten genutzt wird (in St. Romanus im Durchschnitt 3,5 Kinder). Es wird deshalb empfohlen, die Nachmittagsbetreuung auf 2 Nachmittage zu reduzieren. Die Betreuungszeit an den Tagen ohne Nachmittagsbetreuung endet analog der RG-Betreuungszeit.
    Da in den vergangenen Bedarfsumfragen Rückmeldungen zu einer RG-VÖ-Betreuung (2 RG-Tage, 3 VÖ-Tage) eingingen, wurde diese Betreuungsform separat abgefragt. Leider haben nur 3 Kinder Bedarf an einer RG-VÖ-Betreuung angemeldet. Aufgrund des mangelnden Bedarfes wird diese Betreuungsform nicht eingeführt.
    Durch die Reduzierung der Betreuungszeit ergibt sich auch eine Reduzierung der erforderlichen Fachkraftstellen (FKS). Diese lagen bislang bei 4,85 FKS. Mit der Reduzierung ergeben sich nun 4,62 FKS. Die Reduzierung von 0,23 FKS ergibt eine Personalkosteneinsparung in Höhe von ca. 12.880 EUR.
    Bedarf und erforderliche Fachkraftstellen (FKS) für 2022/2023:
    Gruppe 1: (RG/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 1,97 FKS
    Gruppe 2: (RG/VÖ/AM) mit 22 Plätzen, besetzt mit 2,37 FKS
    Insgesamt sind 4,34 FKS zuzüglich 0,25 FKS Leitungsfreistellung und Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,03 FKS = 4,62 FKS erforderlich.

    Kindertageseinrichtung St. Josef Schuttertal:
    Aktuelle Betriebserlaubnis:
    Kleinkindgruppe = 10 Plätze (1,93 FKS)
    Gruppe 1 (RG/VÖ) = 25 Plätze (2,47 FKS)
    Gruppe 2 (VÖ) = 25 Plätze (2,09 FKS)
    Die Bedarfsumfrage brachte für das Kita-Jahr 2022/2023 folgendes Ergebnis:
    Insgesamt benötigen 68 Kinder (Vorjahr 65) im kommenden Kita-Jahr einen Betreuungsplatz in der Kita St. Josef im Ortsteil Schuttertal.
    Die Kleinkindgruppe ist ab April 2023 bis zum Ende des Kita-Jahres durchgehend mit 10 Kindern belegt. 2 im Rahmen der Bedarfserhebung angemeldete Kinder (Aufnahme gewünscht zwischen Februar und April) können nicht aufgenommen werden. Unterjährige Neuaufnahmen sind ebenfalls nicht möglich. Da der Wechsel eines Kindes aus der U3- in die Ü3-Betreuung nicht möglich ist, muss ein Wechsel in eine andere Kita erfolgen (Verweildauer wäre länger als 3 Monate). Bei Anwendung der alternativen Regelungen, könnte dieses Kind in die Ü3-Betreuung wechseln (Vorrang Krippenkinder). Einer weiteren Ü3-Neuanmeldung würde dann kein Platz zur Verfügung stehen.
    Die Gruppe 1 (RG/VÖ) ist mit 25 Plätzen ab Januar 2023 voll belegt.
    Die Gruppe 2 (VÖ/GT/AM) ist mit 25 Plätzen ab Dezember 2022 ebenfalls voll belegt. Kinder unter 3 Jahren werden nicht betreut.
    Insgesamt stehen im Ortsteil Schuttertal 60 Kita-Plätze zur Verfügung. Aufgrund der Vollbelegung können im Ü3-Bereich 4 neuangemeldete Kinder sowie 1 Kind aus der Kleinkindgruppe (insgesamt 5 Kinder) nicht in ihrer Wunsch-Kita aufgenommen werden. Bei Anwendung der Alternative steht 5 Neuanmeldungen kein Platz zur Verfügung. Maßgeblich für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist die Zur-Verfügung-Stellung von genügend Plätzen in der Gesamtgemeinde. Hierzu zählen u.a. auch die noch freien Plätze in der Kita Schweighausen sowie in der Wald- und Natur-Kita. Mit den dort noch vorhandenen freien Plätzen kann der Rechtsanspruch im Ü3-Bereich erfüllt werden. Den betroffenen Eltern wird deshalb jeweils ein Platz in den genannten Kitas angeboten.
    Im U3-Bereich können 2 neuangemeldete Kinder nicht aufgenommen werden. Da auch in den anderen Kitas kein Platzangebot vorhanden ist, kann im U3-Bereich der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden. Die Eltern haben hier die Möglichkeit, bspw. eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.
    Auch in St. Josef Schuttertal ist im aktuellen Kita-Jahr 2021/2022 weiterhin zu beachten, dass die in der Regelbetreuung inkludierte Nachmittagsbetreuung von den Familien nur sehr selten genutzt wird (in St. Josef im Durchschnitt 2,3 Kinder). Es wird deshalb empfohlen auch in St. Josef Schuttertal die Nachmittagsbetreuung auf 2 Nachmittage zu reduzieren. Die Betreuungszeit an den Tagen ohne Nachmittagsbetreuung endet analog der RG-Betreuungszeit.
    Die Abfrage einer RG-VÖ-Betreuung hat ergeben, dass nur 1 Kind Bedarf an dieser Betreuungsform hätte. Aufgrund des mangelnden Bedarfes wird diese Betreuungsform nicht eingeführt.
    Bis Ende des Kita-Jahres 2019/2020 wurde die Ganztagesbetreuung im Ortsteil Schuttertal angeboten. Aufgrund der nur sehr wenigen Bedarfsmeldungen im Rahmen der Bedarfserhebung für das Kita-Jahr 2020/2021, musste die Ganztagesbetreuung eingestellt werden. Im Rahmen der diesjährigen Bedarfserhebung wurde eine reduzierte GT-Betreuung abgefragt, für welche im Ü3-Bereich von 7 Kindern und im U3-Bereich von 5 Kindern, wovon 3 aufgenommen werden, Bedarf gemeldet wurde. Aufgrund dessen soll im Kita-Jahr 2022/2023 die „GT-light-Betreuung“ (2 GT-Tage, 3 VÖ-Tage) angeboten werden.
    Durch die Reduzierung der Betreuungszeit in der Regelbetreuung ergibt sich auch eine Reduzierung der erforderlichen Fachkraftstellen (FKS). Durch die Einführung der GT-light-Betreuung ergibt sich eine Erhöhung der erforderlichen Fachkraftstellen (FKS). Insgesamt ergibt sich dadurch eine Erhöhung von 0,13 FKS, was zu einer Personalkostenerhöhung in Höhe von 7.280 EUR führt.
    Zusätzlich soll eine FSJ-Stelle als Unterstützung für die Mittagsverpflegung etc. geschaffen werden (Kosten ca. 10.000 EUR pro Jahr). Sollte die Stelle aufgrund der Bewerberlage nicht besetzt werden, muss eine hauswirtschaftliche Kraft eingestellt werden. Der Stundenumfang der hausw. Kraft orientiert sich an der Anzahl der Mittagessen. Es wird vorgeschlagen mit einem niedrigen Niveau von 5 Std./Woche zu starten und bei Bedarf zu erhöhen.
    Bedarf und erforderliche Fachkraftstellen (FKS) für 2022/2023:
    Gruppe 1 (RG/VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,14 FKS
    Gruppe 2 (VÖ/GT/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,23 FKS
    Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,25 FKS
    Für das Betreuungsangebot werden insgesamt 6,62 FKS benötigt zuzüglich 0,3 FKS für die Freistellung der Leitungstätigkeit sowie Ausgleich für Urlaubs- und Schließtage 0,05 FKS = 6,97 FKS.

    Kindertageseinrichtung St. Angela Dörlinbach:
    Aktuelle Betriebserlaubnis (ab 01.04.2022):
    1 Kleinkindgruppe = 10 Plätze (2,00 FKS)
    1 Gruppe (RG/VÖ) = 25 Plätze (2,42 FKS)
    Die Bedarfsumfrage brachte für das Kita-Jahr 2022/2023 folgendes Ergebnis:
    Insgesamt benötigen 40 Kinder im kommenden Kita-Jahr einen Betreuungsplatz in der Kita St. Angela im Ortsteil Dörlinbach.
    Die Kleinkindgruppe ist bereits ab September 2022 mit 10 Kindern voll belegt. Es kann allen neu angemeldeten Krippenkindern ein Platz angeboten werden. Unterjährige Neuaufnahmen sind nicht möglich. Aufgrund der Vollbelegung im Ü3-Bereich müssen 3 Kinder in der Kleinkindgruppe verweilen (max. 3 Monate). 3 weitere Kinder, bei denen kein Wechsel aus der U3- in die Ü3-Betreuung möglich ist, müssen in eine andere Kita wechseln (Verweildauer wäre länger als 3 Monate).
    Bei Anwendung der Alternative müssen 2 der 3 letztgenannten Kinder in der Krippe verweilen, 1 Kind kann in die Ü3-Betreuung wechseln (Vorrang Krippenkinder). Die o.g. 3 Verweiler würden hinzukommen, was zu insgesamt 5 Verweilern führt. 2 im Rahmen der Bedarfsumfrage angemeldete Krippenkinder können nicht aufgenommen werden. Da auch in den anderen Kitas kein Platzangebot vorhanden ist, kann bei der Alternative auch in Dörlinbach im U3-Bereich der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden.
    Die Ü3-Gruppe ist ab Januar 2023 mit 25 Kindern ebenfalls voll belegt. Aufgrund der Vollbelegung kann im Ü3-Bereich 1 neuangemeldetes Kind sowie 3 Kinder aus der Kleinkindgruppe (insgesamt 4 Kinder) nicht in ihrer Wunsch-Kita betreut werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist die Zur-Verfügung-Stellung von genügend Plätzen in der Gesamtgemeinde. Hierzu zählen u.a. auch die noch freien Plätze in der Kita Schweighausen sowie in der Wald- und Natur-Kita. Mit den dort noch vorhandenen freien Plätzen kann der Rechtsanspruch erfüllt werden. Den betroffenen Eltern wird deshalb jeweils ein Platz in den genannten Kitas angeboten.
    Bei der Alternative würden 2 neuangemeldeten Kindern im Ü3-Bereich kein Platz in der Wunsch-Kita zur Verfügung stehen. Den betroffenen Eltern würde ebenfalls ein Platz in den weiteren Kitas der Gesamtgemeinde angeboten werden.
    In der Kita werden damit bis zum Ende des Kita-Jahres 2022/2023 insgesamt 35 Kinder (Vorjahr 35) betreut.
    Die Abfrage der RG-VÖ-Betreuung in St. Angela hat ergeben, dass lediglich 4 Kinder Bedarf an dieser Betreuungsform hätten. 2 davon waren unsicher, ob die Betreuungsform tatsächlich benötigt wird. Aufgrund des mangelnden Bedarfes wird diese Betreuungsform auch in St. Angela nicht eingeführt.
    Die in der Regelbetreuung inkludierte Nachmittagsbetreuung wurde in St. Angela Dörlinbach bereits zum Kita-Jahr 2021/2022 auf 2 Nachmittage reduziert. Es ist zu beobachten, dass die Betreuungsform der Regelbetreuung von den Familien immer weniger benötigt wird. Im Rahmen der Bedarfsumfrage wurden lediglich 2 RG-Kinder angemeldet. Ggf. würden die 2 Kinder, die die RG-VÖ-Betreuung ohne Vorbehalt gewählt haben, noch die RG-Betreuung benötigen, was insgesamt 4 RG-Kinder ergeben würde. Tatsächlich wird die Nachmittagsbetreuung im Kita-Jahr 2021/2022 von nur 2 Kindern genutzt. Deshalb wird empfohlen diese Betreuungsform einzustellen. Ab dem Kita-Jahr 2022/2023 wäre in der Kindertageseinrichtung St. Angela nur noch eine Betreuung im Rahmen der Verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) möglich.
    Durch die Reduzierung der Betreuungszeit ergibt sich auch eine Reduzierung der erforderlichen Fachkraftstellen (FKS). Diese lagen bislang (bzw. seit 01.04.2022) bei 4,7 FKS. Mit der Reduzierung ergeben sich nun 4,44 FKS. Die Reduzierung von 0,26 FKS ergibt eine Personalkosteneinsparung in Höhe von ca. 14.560 EUR.
    Bedarf und erforderliche Fachkraftstellen (FKS) für 2022/2023:
    Gruppe (VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,16 FKS
    Kleinkindgruppe mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,00 FKS
    Insgesamt sind 4,16 FKS zuzüglich 0,25 FKS Leitungsfreistellung und Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,03 FKS = 4,44 FKS erforderlich.

    Wald- und Natur-Kita
    Betriebserlaubnis:
    1 Gruppe (VÖ) = 20 Plätze (2,42 FKS)
    Die Bedarfsumfrage brachte für das Kita-Jahr 2022/2023 folgendes Ergebnis:
    Für die Wald- und Natur-Kita wurden 3 Kinder zum September 2022 fest angemeldet. Ein weiteres Kind wird im Laufe des Kita-Jahres die Wald- und Natur-Kita besuchen, was insgesamt zu 4 Kindern führt. Weitere Familien, deren Kinder erst in den kommenden Kita-Jahren 3 Jahre alt werden, haben Interesse an der Wald- und Natur-Kita zurückgemeldet. Ggf. entscheiden sich auch Familien, die in ihrer Wunsch-Kita aufgrund der Vollbelegungen keinen Platz erhalten, für dieses Betreuungsangebot.
    Bedarf und erforderliche Fachkraftstellen (FKS) für 2022/2023:
    Gruppe VÖ mit 20 Plätzen, besetzt mit 2,42 FKS
    Für das Betreuungsangebot werden 2,42 FKS zuzüglich 0,15 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,04 FKS = 2,61 FKS benötigt.
    Bürgermeister Matthias Litterst erklärte, dass Gemeinderat Markus Schoor, welcher leider verhindert war, im Voraus eine Änderung des Beschlussvorschlages beantragte. Herr Schoor beantragte, dass der Beschlussvorschlag bezüglich der Verweildauer in der Krippe angepasst wird. Demnach sollen nicht nur Kinder, die in den Monaten Mai, Juni und Juli drei Jahre alt werden, sondern auch Geschwisterkinder bis zum Ende des Kita-Jahres verweilen dürfen. Gemeinderätin Julia Zehnle argumentierte für den Alternativvorschlag, welcher besagt, dass Krippenkinder und Geschwisterkinder Vorrang haben sollen. Allerdings sollen Neuaufnahmen in der Krippe spätestens mit zwei Jahren erfolgen, eine spätere Anmeldung soll nicht mehr möglich sein. Gemeinderat Kurt Weber dankte zunächst der zuständigen Verwaltungsmitarbeiterin Linda Schuhmacher für ihr Engagement und die geleistete Arbeit. Argumentierend für den ursprünglich formulierten Beschlussvorschlag, stellte er fest, dass die Alternative für ihn eine Benachteiligung jener Familien darstellt, die ihr Kind erst mit drei Jahren in die Kita bringen wollen. Auch Gemeinderat Michael Vögele merkte an, dass die Entscheidungsfindung nicht einfach ist. Er sprach sich grundsätzlich für den vorgelegten Beschlussvorschlag aus, beantragte allerdings, dass Geschwisterkinder Vorrang gegenüber dem Alter haben sollen. Nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung stellten Bürgermeister Matthias Litterst und Verwaltungsmitarbeiterin Linda Schuhmacher nochmals die einzelnen Anträge sowie deren Auswirkungen vor.
    Abschließend fasste der Gemeinderat mit 11 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen folgende Beschlüsse:
    U3- und Ü3-Bereich werden separat betrachtet.
    Krippenkinder haben keinen Vorteil gegenüber Neuanmeldungen im Ü3-Bereich. Dies garantiert, dass keine Benachteiligung jener Familien erfolgt, die ihr Kind erst mit 3 Jahren in die Kita bringen wollen.
    Es gibt in der Krippe eine maximale Verweildauer von 3 Monaten zum Ende des Kita-Jahres.
    Kinder, die in den Monaten Mai, Juni und Juli 3 Jahre alt werden, können bis zum Ende des Kita-Jahres verweilen. Dies ist, nach Rücksprache mit den Kita-Leitungen, auch aus pädagogischen Gründen vertretbar. Für alle anderen Kinder ist ein zwingender Wechsel in eine Ü3-Betreuung (ggf. auch in einer anderen Kita) erforderlich. Dies garantiert, dass auch der Rechtsanspruch für die U3-Betreuung bestmöglich umgesetzt werden kann, sodass mehr Plätze für neuangemeldete Kinder zur Verfügung stehen.
    Die Bedarfsplanung gilt für ein Jahr.
    Kinder, die keinen Platz in ihrer Wunsch-Kita erhalten und sich für eine andere Kita in der Gemeinde entscheiden, verbleiben bis zum Ende des Kita-Jahres dort (unterjährig keine Wechselmöglichkeit).
    Die Kriterien zur Platzvergabe erfolgten objektiv anhand der Geschwisterkind-Regelung sowie des Alters. Die Anwendung der Geschwisterkind-Regelung überwiegt gegenüber dem Alter (Geschwisterkinder haben Vorrang). Etwaige Härtefall-Regelungen waren im Kita-Jahr 2022/2023 nicht erforderlich.
    Die Bedarfsplanung für das Kita-Jahr 2022/2023 wird wie folgt fortgeschrieben und beschlossen:
    Kindertageseinrichtung St. Romanus Schweighausen:
    Gruppe 1 (RG/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 1,97 Fachkraftstellen (FKS)
    Gruppe 2 (RG/VÖ/AM) mit 22 Plätzen, besetzt mit 2,37 Fachkraftstellen (FKS)
    FKS insgesamt: 4,34 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,03 FKS = 4,62 FKS
    Die Reduzierung der Betreuungszeit in der Regelbetreuung in der Kindertageseinrichtung St. Romanus Schweighausen wird beschlossen. Grund ist die geringe Nachmittagsbelegung. Ab dem Kita-Jahr 2022/2023 (September 2022) ist eine Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Regelbetreuung nur noch an zwei Nachmittagen möglich.

    Kindertageseinrichtung St. Josef Schuttertal:
    Gruppe 1 (RG/VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,14 FKS
    Gruppe 2 (VÖ/GT/AM) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,23 FKS
    Kleinkindgruppe (für Kinder von 1-3 Jahre) mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,25 FKS
    FKS insgesamt: 6,62 FKS zuzüglich 0,3 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstag 0,05 FKS = 6,97 FKS
    Die Reduzierung der Betreuungszeit in der Regelbetreuung in der Kindertageseinrichtung St. Josef Schuttertal wird beschlossen. Grund ist auch hier die geringe Nachmittagsbelegung. Ab dem Kita-Jahr 2022/2023 (September 2022) ist eine Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Regelbetreuung nur noch an zwei Nachmittagen möglich.
    Aufgrund der Rückmeldungen wird im Kita-Jahr 2022/2023 sowohl in einer Ü3-Gruppe als auch in der Kleinkindgruppe eine reduzierte Ganztagesbetreuung (2 Tage GT, 3 Tage VÖ) angeboten werden.

    Kindertageseinrichtung St. Angela Dörlinbach:
    Gruppe (VÖ) mit 25 Plätzen, besetzt mit 2,16 FKS
    Kleinkindgruppe (für Kinder von 1-3 Jahre) mit 10 Plätzen, besetzt mit 2,00 FKS
    FKS insgesamt: 4,16 FKS zuzüglich 0,25 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,03 FKS = 4,44 FKS
    Aufgrund der sehr geringen Anzahl an Regelbetreuungskindern sowie der sehr geringen Nachmittagsbelegung wird der Wegfall der Regelbetreuung beschlossen. Ab dem Kita-Jahr 2022/2023 (September 2022) wird lediglich die VÖ-Betreuung angeboten.

    Wald- und Natur-Kita:
    Gruppe (VÖ) mit 20 Plätzen, besetzt mit 2,42 FKS
    FKS insgesamt: 2,42 FKS zuzüglich 0,15 FKS für Leitungsfreistellung sowie Ausgleich für Schließ- und Urlaubstage 0,04 FKS = 2,61 FKS

  7. Anträge und Anfragen aus der Mitte des Gemeinderates

  8. Bekanntgaben der Verwaltung
    a)   Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05. April 2022
    b)   Aktuelles
    Bekanntgabe über Beschlüsse im schriftlichen Verfahren:
    Modernisierung der Alten Schule Dörlinbach: Vergabe von Aufträgen (Lieferung und Einbau von Vorhängen / Sandsteinsanierung)
    Bürgermeister Matthias Litterst gab bekannt, dass im schriftlichen Verfahren beschlossen wurde, im Rahmen von durchgeführten freihändigen Vergabeverfahren folgende Aufträge als Teil der Modernisierung der Alten Schule in Dörlinbach zu vergeben:
    - die Lieferung und der Einbau der Vorhänge zum Angebotspreis von brutto 6.096,13 € an die Firma Dieter Limberger aus Mühlenbach sowie
    - Sandsteinsanierungsarbeiten zum Angebotspreis von brutto 16.040,01 € an die Firma Seemann Natursteine aus Wolfach