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Gaststättengestattung bis zu 4 Tagen

Aus einem besonderen kurzfristigen Anlass kann Ihnen der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen, vorübergehend und bis auf Widerruf gestattet werden. Für diese Gestattungen bis zu 4 Tagen sind die Gemeinden zuständig.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Besondere Ereignisse können etwa sein: Jubiläumsfeste, Schützenfeste, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Vereinsveranstaltungen, Märkte und ähnliches.

Auch Betriebe mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Konzession) bedürfen einer vorübergehenden Gestattung, wenn die Bewirtung außerhalb der dort genehmigten Räumen und Flächen (z.B. Gartenwirtschaft) stattfindet.

Voraussetzungen
Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang) bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. 
Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein muss.

Beantragung

  • Der Antrag ist vom Veranstalter zu stellen. Wenn der Veranstalter eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein) oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, muss der Antrag von einem rechtmäßigen Vertreter gestellt werden.
  • Der Antrag auf eine Gestattung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu stellen, es sei denn, der Betrieb wird aus einem Anlaß veranstaltet, der eine fristgerechte Antragstellung ausschließt.

Hinweis: Sie sollten für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen, weil Sie als Veranstalter für eventuelle Schäden haften müssen.

Notwendige Unterlagen

  • Schriftlicher formloser Antrag

Bei dem Antrag auf Erteilung einer Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben über
1. die Person des Antragstellers,
2. die Betriebsart,
3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume/Platz usw. zu machen. 

Darüber hinaus kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Gebühren

  • 25,00 € für 1 Tag
  • 30,00 € für 2 Tage
  • 35,00 € für 3 Tage
  • 40,00 € für 4 Tage

Rechtsgrundlagen

  • § 12 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 3 Gaststättenverordnung (GastVO)