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Sterbefall im Ausland - Eintragung in das deutsche Sterberegister

Ein Sterbefall im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann auf Antrag nachträglich in das deutsche Sterberegister eingetragen werden.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeit der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenhalt hatte. Besonderheiten sind ggf. beim Standesamt zu erfragen.

Hinweis: Eine Pflicht zur Nachbeurkundung des Sterbefalles im Ausland besteht nicht. Als Nachweis des Todes werden auch ausländische Sterbeurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.

Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gewesen sein.

Verfahrensablauf
Die Eintragung des Sterbefalles ins deutsche Sterberegister können folgende Personen beantragen:

  • die Eltern
  • die Kinder
  • der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner

Notwendige Unterlagen

In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Sterberegister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige eines Sterbefalles.

Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Einbürgerungsurkunde beziehungsweise Nachweis des Sonderstatus
  • Gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Gebühren

  • 80,00 € Beurkundung des Sterbefalles
  • 20,00 € je Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister
  • Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Legalisierung der Urkunde, Übersetzungen usw.).

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

Weitere Infos

Service-BW - Sterbefall im Ausland; Eintragung in das deutsche Sterberegister