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Geburt im Ausland - Eintragung in das deutsche Geburtenregister

Geburten im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden.
Zuständig für die Beurkundung ist in der Regel das Standesamt in dessen Zuständigkeit die geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenhalt hat. Besonderheiten sind beim Standesamt zu erfragen.

Hinweis: Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland besteht nicht. Als Nachweis der Geburt werden auch ausländische Geburtsurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein.

Verfahrensablauf
Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen beantragen:

  • die betroffene Person selbst
  • ihre Eltern
  • ihre Kinder
  • ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.

Notwendige Unterlagen

In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige der Geburt. Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Einbürgerungsurkunde beziehungsweise Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Gebühren

  • 160,00 € Beurkundung der Geburt
  • 20,00 € je Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister

Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Legalisierung der Urkunde, Übersetzungen usw.).

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

Weitere Infos

Service-BW - Geburt im Ausland; Eintragung in das deutsche Geburtenregister