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Rundfunkgebührenbefreiung

Wer ein Rundfunkgerät wie Radio oder Fernseher oder ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät benutzt, muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere für Empfänger sozialer Leistungen und Menschen mit bestimmten Behinderungen. 

Beantragung

Für die Befreiung muss der Rundfunkteilnehmer einen Antrag stellen.
Die Befreiung wird in der Regel befristet gewährt und ist rückwirkend nicht möglich.
Die Bewilligung erfolgt durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), 50656 Köln.

Hinweis:
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann frühestens ab dem Ersten des Monats erfolgen, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Für den Fall, dass die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen bei der Beantragung noch nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit der vorsorglichen Antragstellung.
Sollten Sie das Antragsformular bei der Gemeinde abgeben, so gilt dieser Tag als Tag der Antragstellung.

Online-Formulare

Das Antragsformular finden Sie im Onlineangebot der GEZ unter www.rundfunkbeitrag.de.

Informations- und Serviceportal

Ausführliche Informationen finden Sie im Internetangebot der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) unter www.rundfunkbeitrag.de

Weitere Infos

Service-BW - Rundfunkgebührenbefreiung